Code of the District of Columbia

*Hinweis: Dieser Abschnitt enthält Änderungen durch zeitlich begrenzte Gesetze, die am 1. April 2021 auslaufen werden. Um den Text dieses Abschnitts nach dem Auslaufen aller Not- und Übergangsgesetze einzusehen, klicken Sie auf diesen Link: Dauerhafte Fassung*

*Hinweis: Dieser Abschnitt enthält Änderungen durch befristete Gesetze, die am 27. Oktober 2021 auslaufen. Um den Text dieses Abschnitts nach dem Auslaufen aller Not- und Übergangsgesetze anzuzeigen, klicken Sie auf diesen Link: Permanente Version

(a)(1) Lizenzen für Einzelhändler an Ort und Stelle werden nach der Art der lizenzierten Einrichtung wie folgt eingeteilt: Restaurant, Kneipe, Nachtclub, Hotel, Club, Mehrzweckeinrichtung und Verkehrsunternehmen.

(2) Für jede in Absatz (1) dieses Abschnitts aufgeführte Betriebsart gibt es 2 Klassen von Einzelhandelslizenzen an Ort und Stelle:

(A)(i) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, berechtigt eine Einzelhandelslizenz an Ort und Stelle, Klasse C, den Lizenznehmer zum Verkauf von Spirituosen, Wein und Bier in der lizenzierten Einrichtung zum Verbrauch nur in der lizenzierten Einrichtung.

(ii) Es ist eine Verletzung der zweiten Stufe für einen Einzelhändler der Klasse C oder D, der wissentlich einem Kunden erlaubt, die lizenzierte Einrichtung mit einem alkoholischen Getränk in einem offenen Behälter zu verlassen.

(B) Sofern nicht anders vorgesehen, berechtigt eine Einzelhändlerlizenz der Klasse D den Lizenznehmer, Wein und Bier in der lizenzierten Einrichtung nur zum Konsum in der lizenzierten Einrichtung zu verkaufen.

(3) Der Lizenznehmer einer Einzelhandelslizenz der Klasse C oder D darf keine alkoholischen Getränke in geschlossenen Behältern verkaufen oder ausschenken, vorausgesetzt:

(A) Ein Hotel darf alkoholische Getränke in geschlossenen Behältern in den Privaträumen der registrierten Gäste verkaufen und ausschenken; und

(B) ein Club darf alkoholische Getränke in geschlossenen Behältern in jedem Raum oder Bereich verkaufen und ausschenken, der nur den Mitgliedern des Clubs oder ihren Gästen zur Verfügung steht.

(C)(i) Ein Einzelhandelslizenznehmer der Klassen C/R, D/R, C/T, D/T, C/H, D/H, C/N, D/N, C/X oder D/X, einschließlich einer Mehrzweckeinrichtung oder eines Privatclubs, der sich beim Board registriert und eine schriftliche Genehmigung von ABRA erhält, darf Bier, Wein oder Spirituosen in geschlossenen Behältern an Einzelpersonen zum Mitnehmen verkaufen oder Bier, Wein oder Spirituosen in geschlossenen Behältern an Verbraucher im Distrikt zwischen 6:00 Uhr morgens und 1:00 Uhr nachts liefern.m. und 1:00 a.m, 7 Tage in der Woche; vorausgesetzt, dass jede derartige Mitnahme- oder Lieferbestellung von einem oder mehreren zubereiteten Lebensmitteln begleitet wird.

(ii) Die Genehmigung der Behörde ist nicht erforderlich für eine Registrierung gemäß diesem Unterabsatz, die vor dem 1. April 2021 erfolgt. Nach dem 31. März 2021 muss ein Einzelhändler, der nicht über eine gültige Registrierung gemäß diesem Unterabsatz verfügt, eine Mitnahme- und Auslieferungsgenehmigung gemäß § 25-113.01(f) einholen, um alkoholische Getränke zum Mitnehmen und Ausliefern zu verkaufen.

(D)(i) Ein Einzelhandelslizenznehmer an Ort und Stelle der Klassen C/R, D/R, C/T, D/T, C/H, D/H, C/N, D/N, C/X oder D/X, einschließlich einer Mehrzweckeinrichtung oder eines Privatclubs, der gemäß Unterparagraph (C) dieses Absatzes beim Board registriert ist, kann sich auch beim Board registrieren lassen, um, Bier, Wein oder Spirituosen für den Konsum an Ort und Stelle zu verkaufen und Bier, Wein oder Spirituosen in geschlossenen Behältern zusammen mit einem oder mehreren zubereiteten Lebensmitteln für den Konsum außerhalb von Lokalen an bis zu zwei zusätzlichen Orten außerhalb der lizenzierten Räumlichkeiten zu verkaufen.

(ii) Eine Genehmigung der Behörde ist für die zusätzliche Registrierung gemäß diesem Unterabsatz nicht erforderlich; vorausgesetzt, dass:

(I) Der Lizenznehmer registriert sich separat beim Board und erhält eine schriftliche Genehmigung von der ABRA, bevor er an dem zusätzlichen Standort Bier, Wein oder Spirituosen zum Mitnehmen oder Ausliefern oder zum Verzehr an Ort und Stelle in geschlossenen Räumen anbietet;

(II) Für das Mitnehmen und die Lieferung besitzt der Lizenznehmer, der Eigentümer des zusätzlichen Standorts oder ein früherer Pächter des zusätzlichen Standorts ein gültiges Nutzungszertifikat für das Gebäude, das als zusätzlicher Standort genutzt wird, es sei denn, der zusätzliche Standort befindet sich auf einem privaten Außengelände;

(III) Für den Konsum an Ort und Stelle in Innenräumen besitzt der Eigentümer des zusätzlichen Standorts oder ein früherer Pächter des zusätzlichen Standorts ein gültiges Nutzungszertifikat für ein Restaurant oder eine andere Speise- oder Trinkeinrichtung;

(IV) Der Lizenznehmer wurde vom Eigentümer des Gebäudes oder des Grundstücks, das als zusätzlicher Standort genutzt wird, rechtlich dazu ermächtigt, den Raum für den Mitnahme- und Lieferverkehr oder die Innengastronomie zu nutzen;

(V) Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, alle geltenden Gesetze, Vorschriften, Leitfäden, Verwaltungsanordnungen, einschließlich der Anordnungen des Bürgermeisters, und Genehmigungsanforderungen oder -bedingungen zu befolgen, die Anforderungen enthalten können, die die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen ersetzen; und

(VI) Der zusätzliche Standort, an dem der Lizenznehmer beabsichtigt, alkoholische Getränke zum Mitnehmen oder Liefern oder zum Verzehr an Ort und Stelle in Innenräumen anzubieten, befindet sich in einer Gewerbe- oder Mischgebietszone, wie sie in den Zonenvorschriften für den Bezirk definiert ist.

(iii) Eine Einzelhandelslizenz an Ort und Stelle, Klasse C/R, D/R, C/T, D/T, C/H, D/H, C/N, D/N, C/X oder D/X, einschließlich einer Mehrzweckeinrichtung oder eines Privatclubs, kann Bier, Wein oder Spirituosen in Innenräumen auf dem Gelände des zusätzlichen Standorts gemäß Unterabsatz (i) dieses Absatzes verkaufen, ausschenken und deren Konsum erlauben; vorausgesetzt, der Lizenznehmer muss:

(I) seine Innenraumkapazität auf nicht mehr als 50 % der niedrigsten Innenraumbelegung oder Sitzplatzkapazität auf seinem Belegungszertifikat begrenzen, ausgenommen Angestellte und jede separat registrierte Außenbestuhlung;

(II) Innentische, die getrennte Parteien bedienen, mit einem Abstand von mindestens 6 Fuß zueinander aufstellen;

(III) bei nicht beweglichen Gemeinschaftstischen sicherstellen, dass die Parteien mit einem Abstand von mindestens 6 Fuß zueinander sitzen und dass der Gemeinschaftstisch mit einer 6-Fuß-Trennung gekennzeichnet ist, z. B. durch Klebeband oder Beschilderung;

(IV) Sicherstellen, dass alle Gäste, die in Innenräumen speisen, an Tischen Platz nehmen, ihre Bestellungen aufgeben und ihnen Speisen oder alkoholische Getränke serviert werden;

(V) Verhindern von Veranstaltungen und Aktivitäten, bei denen die Gäste stehen, sich anhäufen oder in engem Kontakt zueinander stehen müssen, einschließlich Tanzen, Dartspielen, Bowling, Tischtennis, Billard, Axtwerfen oder Indoor-Spielplätzen;

(VI) den Gästen das Mitbringen eigener alkoholischer Getränke verbieten;

(VII) Selbstbedienungsbuffets verbieten;

(VIII) eine Speisekarte mit mindestens 3 zubereiteten Lebensmitteln zum Kauf durch die Gäste bereithalten;

(IX) den Kauf von einem oder mehreren zubereiteten Lebensmitteln pro Tisch vorschreiben;

(X) Sicherstellen, dass zubereitete Speisen, die zum Verkauf angeboten oder den Gästen serviert werden, in den lizenzierten Räumlichkeiten oder außerhalb der Räumlichkeiten in einer anderen lizenzierten Einrichtung zubereitet werden, die vom Gesundheitsamt des District of Columbia („DC Health“) für den Verkauf und die Bewirtung von Lebensmitteln zugelassen wurde;

(XI) Beschränken des Betriebs, ausgenommen Mitnahme und Lieferung, und des Verkaufs, der Bewirtung oder des Konsums von alkoholischen Getränken in Innenräumen für den Verzehr an Ort und Stelle auf die Stunden zwischen 6:00 a.m. und Mitternacht, Sonntag bis Samstag, mit Wirkung vom 1. Oktober 2020;

(XII) Nicht mehr als 6 Personen an einem Tisch oder einem zusammenhängenden Tisch sitzen zu lassen;

(XIII) Von den Gästen zu verlangen, dass sie draußen in einem Abstand von mindestens 6 Fuß warten, bis sie bereit sind, einen Sitzplatz zu erhalten oder eine Reservierung vor Ort vorzunehmen;

(XIV) Keine Live-Musik oder Unterhaltung in den registrierten Innenräumen ohne eine Verzichtserklärung der District of Columbia Homeland Security and Emergency Management Agency anzubieten;

(XV) keine alkoholischen Getränke oder Speisen an stehende Gäste zu servieren;

(XVI) das Stehen an Innenbars zu verbieten und nur Sitzplätze an Innenbars zuzulassen, die nicht von einem Barkeeper besetzt oder genutzt werden;

(XVII) Einen Mindestabstand von 6 Fuß zwischen Parteien, die an Bars in Innenräumen, an Sitzschienen oder an Gemeinschaftstischen sitzen, vorschreiben;

(XVIII) Vorsehen und vorschreiben, dass das Bedienungspersonal Masken trägt;

(XIX) Vorschreiben, dass Gäste Masken oder Gesichtsverkleidungen tragen, wenn sie außerhalb des Lokals in der Schlange stehen oder unterwegs sind, um die Toilette zu benutzen, oder bis sie Platz genommen haben und essen oder trinken;

(XX) ein Reservierungssystem per Telefon, online oder vor Ort einführen und die Führung von Kundenprotokollen in Betracht ziehen, um die Rückverfolgung von Kontakten durch DC Health zu erleichtern;

(XXI) Hygienisierungs- und Desinfektionsprotokolle einführen, einschließlich der Bereitstellung von Einweg-Würzpaketen; und

(XXII) über einen eigenen, klar abgegrenzten Innenraum verfügen und Tische und Stühle nicht mit einem anderen Geschäft teilen.

(iv) Ein Einzelhandelslizenznehmer darf kein Bier, keinen Wein und keine Spirituosen zum Mitnehmen und Liefern auf öffentlichem Grund anbieten; es sei denn, ein zusätzlicher Standort im Sinne dieses Unterabsatzes kann ein Straßencafé umfassen, das vom District Department of Transportation („DDOT“) eine Genehmigung für öffentlichen Raum erhalten hat.

(v) Ein Einzelhandelslizenznehmer, der gemäß diesem Unterabsatz für das Anbieten von Bier, Wein oder Spirituosen zum Mitnehmen oder Liefern registriert wurde, darf dies nur an dem zusätzlichen Standort tun.

(vi) Ein Einzelhandelslizenznehmer, der gemäß diesem Unterabsatz für das Anbieten von Bier, Wein oder Spirituosen zum Mitnehmen oder Liefern oder für den Alkoholkonsum in Innenräumen registriert wurde, darf dies nicht länger als 60 Kalendertage tun. Der Ausschuss kann einem schriftlichen Antrag eines Einzelhandelslizenznehmers auf Ausweitung des Alkoholverkaufs zum Mitnehmen oder Liefern oder des Alkoholverkaufs und -konsums an Ort und Stelle für die Innengastronomie an einem zusätzlichen Standort gemäß diesem Unterabsatz für einen weiteren Zeitraum von 30 Kalendertagen zustimmen. Ein Lizenznehmer darf nicht mehr als 90 Kalendertage lang Bier, Wein oder Spirituosen zum Mitnehmen oder Liefern für den Außer-Haus-Verzehr oder den Verkauf und Verzehr von Alkohol an Ort und Stelle für die Bewirtung in Innenräumen von dem zusätzlichen Standort aus anbieten, es sei denn, es wurde ein vollständiger Antrag beim Vorstand eingereicht und die Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit § 25-421 informiert.

(vii) Der Einzelhandelslizenznehmer an Ort und Stelle darf alkoholische Getränke zum Mitnehmen und Ausliefern von einem zusätzlichen Standort in Übereinstimmung mit diesem Unterabsatz nur zwischen 6.00 und 1.00 Uhr morgens verkaufen und ausliefern,

(viii) Der Vorstand kann die Lizenz eines Einzelhändlers an Ort und Stelle mit einer Geldstrafe belegen, aussetzen, annullieren oder widerrufen und widerruft die Registrierung für das Anbieten von Bier, Wein oder Spirituosen zum Mitnehmen oder Liefern oder den Verkauf und Konsum von Alkohol an Ort und Stelle am zusätzlichen Standort, wenn der Lizenznehmer die Unterabsätze (i) bis (vi) dieses Unterabsatzes nicht erfüllt.“.

(ix) Ungeachtet des Unterparagraphen (iii) dieses Unterparagraphen, wenn eine Lizenz eines Einzelhändlers der Klasse C oder D für den Verkauf an Ort und Stelle eine Vergleichsvereinbarung hat, die seinen Betrieb regelt, legt der Ausschuss die Formulierung der Vergleichsvereinbarung so aus, dass der Verkauf, der Ausschank und der Konsum von Bier, Wein oder Spirituosen in Innenräumen auf den Verkauf an Ort und Stelle beschränkt wird, Wein oder Spirituosen auf den Verkauf, den Service und den Konsum von Bier, Wein oder Spirituosen in Innenräumen beschränkt, so auslegen, dass sie nur für den Verkauf, den Service und den Konsum von Bier, Wein oder Spirituosen in Innenräumen in den lizenzierten Räumlichkeiten gilt und nicht für den zusätzlichen Standort auf vorübergehender Basis, da dieses neue Registrierungsverfahren vor der Coronavirus-Pandemie für berechtigte Lizenznehmer nicht verfügbar war.

(4)(A) Außer wie in Unterabsatz (B) dieses Paragraphen vorgesehen, darf nichts in den Lizenzklassifizierungen in diesem Abschnitt so ausgelegt werden, dass es ein Restaurant daran hindert oder einschränkt, Unterhaltung oder Einrichtungen zum Tanzen anzubieten, eine Taverne daran hindert oder einschränkt, Unterhaltung anzubieten, oder einen Nachtclub daran hindert oder einschränkt, Speisen anzubieten. Ein Lizenznehmer, der Speisen, Unterhaltung oder Einrichtungen zum Tanzen anbietet, darf für die angebotenen Speisen, die Unterhaltung oder die Einrichtungen zum Tanzen werben, unabhängig von der Art der Lizenz, die er besitzt.

(B) Keine lizenzierte Einrichtung außer einem Nachtclub oder einem legitimen Theater darf Unterhaltung durch Nacktdarsteller anbieten.

(5)(A) Mit Ausnahme der Bestimmungen in Unterabsatz (B) dieses Absatzes darf ein Lizenznehmer einer Einzelhandelslizenz der Klasse C oder D an Ort und Stelle keine alkoholischen Getränke von einer Einzelhandelslizenz der Klasse A oder B außerhalb des Lokals kaufen.

(B) Der Inhaber einer Einzelhandelslizenz der Klasse C oder D kann an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen während der Stunden, in denen Lizenznehmer mit einer Großhandelslizenz geschlossen sind, alkoholische Getränke von einer Einzelhandelslizenz der Klasse A erwerben.

(6)(A) Ein Einzelhandelslizenznehmer an Ort und Stelle, Klasse C/R, D/R, C/T, D/T, C/H, D/H, C/N, D/N, C/X oder D/X, einschließlich einer Mehrzweckeinrichtung oder eines Privatclubs, oder ein Herstellerlizenznehmer, Klasse A oder B, mit einer Vor-Ort-Verkaufs- und Verbrauchsgenehmigung, oder ein Lebensmittel- und Alkoholgeschäft im Convention Center kann sich kostenlos beim Vorstand registrieren lassen, um Bier, Wein oder Spirituosen auf neuen oder erweiterten temporären öffentlichen oder privaten Außenflächen im Erdgeschoss oder auf Straßenebene zu verkaufen, auszuschenken und zu konsumieren, die nicht in seiner bestehenden Lizenz aufgeführt sind. Nach der Registrierung ist eine Genehmigung der Behörde nicht erforderlich, vorausgesetzt, der Lizenznehmer:

(i) sich bei der Behörde registriert und eine schriftliche Genehmigung von ABRA erhält, bevor er Bier, Wein oder Spirituosen auf der vorgeschlagenen öffentlichen oder privaten Außenfläche verkauft, ausschenkt oder deren Konsum gestattet;

(ii) sich bei DDOT registriert, bevor er auf einer vorgeschlagenen öffentlichen Außenfläche tätig wird, oder eine schriftliche Genehmigung vom Grundstückseigentümer erhält, bevor er eine vorgeschlagene private Außenfläche nutzt; und

(iii) erklärt sich bereit, alle anwendbaren Distriktgesetze, Verordnungen, Leitfäden, Verwaltungsanordnungen, einschließlich der Anordnungen des Bürgermeisters und Genehmigungsanforderungen oder -bedingungen zu befolgen, die Anforderungen enthalten können, die die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen außer Kraft setzen.

(B) Eine Einzelhandelslizenz, Klasse C oder D, oder eine Herstellerlizenz, Klasse A oder B, mit einer Vor-Ort-Verkaufs- und Verzehrsgenehmigung, oder ein Lebensmittel- und Alkoholgeschäft im Convention Center, das sich beim Vorstand registriert hat, um Bier, Wein und Spirituosen an sitzende Gäste auf öffentlichen oder privaten Außenflächen zu verkaufen, auszuschenken und den Verzehr zu gestatten, die nicht in seiner bestehenden Lizenz gemäß Unterabsatz (A) dieses Absatzes aufgeführt sind, muss:

(i) Tische auf der öffentlichen oder privaten Freifläche so aufstellen, dass Gäste in getrennten Gruppen mindestens einen Abstand von 6 Fuß zueinander haben;

(ii) Sicherstellen, dass alle Gäste, die im Freien speisen, an Tischen Platz nehmen, ihre Bestellungen aufgeben und ihnen Speisen oder alkoholische Getränke serviert werden;

(iii) Verhindern von Veranstaltungen und Aktivitäten, bei denen sich die Gäste zusammendrängen oder in engem Kontakt zueinander stehen, einschließlich Tanzen, Dartspielen, Videospielen oder anderen Spielen im Freien;

(iv) Verbot des Mitbringens eigener alkoholischer Getränke;

(v) Verbot von Selbstbedienungsbuffets;

(vi) Verwendung einer Speisekarte mit mindestens 3 zubereiteten Lebensmitteln, die von den Gästen gekauft werden können;

(vii) Verpflichtung zum Kauf von einem oder mehreren zubereiteten Lebensmitteln pro Tisch;

(viii) Sicherstellen, dass zubereitete Lebensmittel, die zum Verkauf angeboten oder den Gästen serviert werden, in den lizenzierten Räumlichkeiten oder außerhalb der Räumlichkeiten in einer anderen lizenzierten Einrichtung zubereitet werden, die von DC Health für den Verkauf und die Ausgabe von Lebensmitteln zugelassen wurde;

(ix) Sicherstellen, dass sich der vorgeschlagene öffentliche oder private Außenbereich in einer kommerziellen oder gemischt genutzten Zone befindet, wie sie in den Zonenvorschriften des Distrikts definiert ist;

(x) Beschränken des Betriebs, mit Ausnahme von Mitnahme und Lieferung, und des Verkaufs, der Bedienung oder des Konsums von alkoholischen Getränken im Freien für den Konsum an Ort und Stelle auf die Stunden zwischen 6:00 a.m. und Mitternacht, Sonntag bis Samstag, ab dem 1. Oktober 2020;

(xi) Nicht mehr als 6 Personen an einem Tisch sitzen zu lassen;

(xii) Von den Gästen zu verlangen, dass sie draußen in einem Abstand von mindestens 6 Fuß warten, bis sie bereit sind, Platz zu nehmen oder eine Reservierung vor Ort vorzunehmen;

(xiii) Keine Live-Musik oder Unterhaltung anbieten, mit Ausnahme von Hintergrund- oder aufgezeichneter Musik, die in einer Gesprächslautstärke gespielt wird, die in den Wohnungen der Bezirksbewohner nicht zu hören ist;

(xiv) Keine alkoholischen Getränke oder Speisen an stehende Gäste servieren;

(xv) Stehen an Außenbars verbieten und nur Sitzplätze an Außenbars zulassen, die nicht von einem Barkeeper besetzt oder genutzt werden;

(xvi) die Bedingungen ihrer Genehmigung für den öffentlichen Raum in Bezug auf die zulässige Platzierung von Alkoholwerbung, falls vorhanden, im öffentlichen Raum im Freien einhalten;

(xvii) vorsehen und vorschreiben, dass das Bedienpersonal Masken trägt;

(xviii) verlangen, dass die Gäste Masken oder Gesichtsverkleidungen tragen, während sie außerhalb des Restaurants in der Schlange stehen oder während sie unterwegs sind, um die Toilette zu benutzen, oder bis sie Platz genommen haben und essen oder trinken;

(xix) ein Reservierungssystem per Telefon, online oder vor Ort einführen und die Führung von Kundenprotokollen in Betracht ziehen, um die Rückverfolgung von Kontakten durch DC Health zu erleichtern;

(xx) Hygienisierungs- und Desinfektionsprotokolle einführen, einschließlich der Bereitstellung von Einweg-Würzpaketen; und

(xxi) über einen eigenen, klar abgegrenzten Außenbereich verfügen und Tische und Stühle nicht mit einem anderen Geschäft teilen.

(C) Die Registrierung gemäß Unterabsatz (A) dieses Absatzes ist bis zum 31. Dezember 2021 gültig.

(D) Der Vorstand kann einem Einzelhandelslizenznehmer der Klasse C oder D oder einem Herstellerlizenznehmer der Klasse A oder B mit einer Vor-Ort-Verkaufs- und Verzehrsgenehmigung eine Geldstrafe auferlegen, aussetzen oder entziehen und die Registrierung für den Verkauf, den Ausschank oder die Genehmigung des Verzehrs von Bier, Wein oder Spirituosen auf öffentlichen oder privaten Flächen im Freien, die nicht in der Lizenz aufgeführt sind, widerrufen, wenn der Lizenznehmer die Bestimmungen von Unterabsatz (A) oder (B) dieses Absatzes nicht erfüllt.

(E)(i) Ungeachtet des Unterparagraphen (B) dieses Paragraphen interpretiert der Vorstand den Wortlaut von Vergleichsvereinbarungen, der Bürgersteigcafés oder Sommergärten einschränkt, so, dass er nur für die Außenflächen gilt, die derzeit vom Vorstand als Bürgersteigcafés oder Sommergärten lizenziert sind.

(ii) Der Vorstand interpretiert den Wortlaut von Vergleichsvereinbarungen, der Bürgersteigcafés oder Sommergärten einschränkt oder verbietet, nicht so, dass er für neue oder erweiterte Außenflächen gilt, deren Nutzung jetzt nach diesem Paragraphen erlaubt ist.

(iii) Das Board soll die Formulierung in der Vergleichsvereinbarung, die den Betrieb von permanenten Außenflächen einschränkt oder verbietet, nicht dahingehend auslegen, dass sie den vorübergehenden Betrieb von Straßencafés oder Sommergärten verbietet.

(iv) Das Board soll von allen Einzelhandelslizenzen der Klasse C oder D oder Herstellerlizenzen der Klasse A oder B mit einer Vor-Ort-Verkaufs- und -Verbrauchsgenehmigung verlangen, dass sie die derzeit lizenzierten Außenflächen von den neuen oder erweiterten Außenflächen, die vom DDOT oder dem Grundstückseigentümer genehmigt wurden, abgrenzen oder markieren.

(v) Hinsichtlich bestehender öffentlicher oder privater Freiflächen ist es den Parteien einer Vergleichsvereinbarung gestattet, für einen Zeitraum von höchstens 180 Tagen auf Bestimmungen von Vergleichsvereinbarungen zu verzichten, die sich auf derzeit lizenzierte Freiflächen beziehen.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten ebenerdige oder straßennahe Bürgersteigcafés oder Sommergärten, die von Markisen oder Zelten mit nicht mehr als einer Seite umschlossen sind, als Freiflächen. Bereiche, die von einziehbaren Glaswänden und anderen Formen von bedienbaren Wänden umschlossen sind, gelten nicht als Außengastronomie. Vorübergehende Dächer ohne Lizenz und Sommergärten, die sich nicht im Erdgeschoss oder auf Straßenebene befinden, können nicht gemäß Unterabsatz (A) dieses Absatzes registriert werden.

Ein Herstellerlizenznehmer der Klasse A oder B mit einer Vor-Ort-Verkaufs- und Verzehrsgenehmigung oder ein Einzelhandelslizenznehmer der Klassen C/T, D/T, C/N, D/N, C/X oder D/X kann während seiner Betriebszeiten mit einem Lebensmittelverkäufer zusammenarbeiten, um die Anforderung von Unterabsatz (B)(vi) dieses Absatzes zu erfüllen; vorausgesetzt, dass die Gäste bei der Bestellung sitzen und das bestellte Essen vom Lizenznehmer oder dem Lebensmittelverkäufer an die sitzenden Gäste geliefert wird.

(b)(1) Eine Restaurantlizenz (R) wird nur für ein Restaurant erteilt. Es stellt einen Verstoß der zweiten Stufe dar, wenn ein Restaurant seine Kücheneinrichtungen nicht bis 2 Stunden vor Schließung offen hält.

(2)(A) Der Lizenznehmer legt der Behörde vierteljährliche Abrechnungen zu den von der Behörde vorgeschriebenen Terminen und in der von ihr vorgeschriebenen Weise vor, in denen er für das vorangegangene Quartal Folgendes ausweist: die Bruttoeinnahmen des Betriebs; seine Bruttoeinnahmen für den Verkauf alkoholischer Getränke; seine Bruttoeinnahmen für den Verkauf von Lebensmitteln; seine Gesamtausgaben für den Kauf von Lebensmitteln und alkoholischen Getränken; seine Ausgaben für den Kauf von Lebensmitteln; und seine Ausgaben für den Kauf alkoholischer Getränke.

(B) Der Vorstand stellt die vierteljährlichen Abrechnungen eines Lizenznehmers zur Verfügung, damit ein Einspruchsführer die jährlichen Bruttoeinnahmen eines Lizenznehmers ermitteln kann.

(3)(A) Es gibt zwei Klassen von Restaurantlizenzen:

(i) Klasse C/R (Spirituosen, Wein und Bier); und

(ii) Klasse D/R (Wein und Bier).

(B)(i) Eine Lizenz der Klasse C/R kann ausgestellt werden an:

(I) Eine Einrichtung, die gemäß § 25-101(43)(A) als Restaurant qualifiziert ist und einen jährlichen Brutto-Lebensmittelumsatz von mindestens 2.000 US-Dollar pro Person aufweist (wie in der vom Vorstand genehmigten Belegungsbescheinigung der Einrichtung festgelegt); oder

(II) Eine Einrichtung, die gemäß § 25-101(43)(B) als Restaurant qualifiziert ist.

(ii) Eine Lizenz der Klasse D/R kann ausgestellt werden an:

(I) Eine Einrichtung, die gemäß § 25-101(43)(A) als Gaststätte gilt und einen jährlichen Brutto-Lebensmittelumsatz von mindestens 1.500 $ pro Person aufweist (wie in der vom Vorstand genehmigten Belegungsbescheinigung der Einrichtung festgelegt); oder

(II) Eine Einrichtung, die gemäß § 25-101(43)(B) als Gaststätte gilt.

(iii) Der Vorstand passt die unter den Unterparagraphen (B)(i)(I) und (B)(ii)(I) dieses Absatzes festgelegten Anforderungen an den jährlichen Brutto-Lebensmittelumsatz pro Insasse einmal alle fünf Jahre an die Inflation an. Die erste Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2010. Bei der Bestimmung des anzuwendenden angemessenen Inflationsindexes kann der Vorstand die Inflationsindizes berücksichtigen, die üblicherweise von den Bundes- und Bezirksregierungen für ähnliche Zwecke verwendet werden.

(4) Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen verlangen, dass ein Restaurant-(R)-Lizenznehmer dem Vorstand einen Sicherheitsplan vorlegt. Ein Restaurant (R)-Lizenznehmer, von dem dies verlangt wird, hat die Bedingungen seines Sicherheitsplans einzuhalten.

(A) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Unterkapitels berechtigt eine Restaurant (R)-Lizenz gemäß diesem Abschnitt den Lizenznehmer, einem Gast zu gestatten, eine teilweise konsumierte Flasche Wein zum Verzehr außerhalb des Lokals mitzunehmen.

(B) Eine teilweise konsumierte Weinflasche, die aus dem Lokal entfernt werden soll, muss vom Lizenznehmer oder seinem Angestellten vor der Entfernung aus dem Lokal sicher wieder verschlossen werden.

(C) Die teilweise konsumierte Flasche ist in eine Tasche oder einen anderen Behälter zu geben, der so gesichert ist, dass sichtbar ist, ob der Behälter nachträglich geöffnet oder manipuliert wurde, und eine datierte Quittung für die Weinflasche ist vom Lizenznehmer auszustellen und am Behälter anzubringen.

(c)(1) Eine Tavernenlizenz (T) wird nur für eine Taverne ausgestellt.

(2) Die Größe der Tanzfläche in einer Taverne, die keine Unterhaltungsgenehmigung besitzt, darf 140 Quadratfuß nicht überschreiten; vorausgesetzt, daß der Lizenznehmer, dessen Einrichtung am 30. September 1986 eine regelmäßig genutzte Tanzfläche von mehr als 140 Quadratfuß hatte und der dieselbe Einrichtung nutzt, nicht aufgrund dieser Beschränkung disqualifiziert wird.

(3) Es soll zwei Klassen von Tavernenlizenzen geben:

(A) Klasse C/T (Spirituosen, Wein und Bier); und

(B) Klasse D/T (Bier und Wein).

(4) Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen verlangen, dass ein Tavernen (T)-Lizenznehmer dem Vorstand einen Sicherheitsplan vorlegt. Ein Gaststättenlizenznehmer, von dem dies verlangt wird, hat die Bedingungen seines Sicherheitsplans einzuhalten.

(d)(1) Eine Nachtklublizenz (N) wird nur an einen Nachtklub mit einem Sicherheitsplan erteilt. Der Inhaber einer Nachtklublizenz muss die Bedingungen seines Sicherheitsplans einhalten.

(2) Es gibt zwei Klassen von Nachtklublizenzen:

(A) Klasse C/N (Spirituosen, Wein und Bier); und

(B) Klasse D/N (Bier und Wein).

(e)(1) Eine Hotellizenz (H) wird nur für eine Hotellizenz erteilt.

(2) Die Lizenz berechtigt zum Verkauf und zum Ausschank von alkoholischen Getränken zum Verzehr in den Speisesälen, Lounges, Bankettsälen und anderen ähnlichen Einrichtungen in den lizenzierten Räumlichkeiten sowie in den Privaträumen der registrierten Gäste.

(3) Die Lizenz berechtigt nicht zum Verkauf und zum Ausschank von alkoholischen Getränken zum Verzehr in einem Nachtclub in den Räumlichkeiten des Hotels. Dem Lizenznehmer kann auch eine Nachtklublizenz auf dem Gelände des Hotels erteilt werden.

(4)(A) Der Lizenznehmer muss dem Board vierteljährliche Abrechnungen zu den vom Board vorgeschriebenen Terminen und in der vom Board vorgeschriebenen Weise vorlegen, in denen er für das vorangegangene Quartal Folgendes ausweist: die Bruttoeinnahmen für die Einrichtung; seine Bruttoeinnahmen für den Verkauf von alkoholischen Getränken; seine Bruttoeinnahmen für den Verkauf von Lebensmitteln; seine Gesamtausgaben für den Kauf von Lebensmitteln und alkoholischen Getränken; seine Ausgaben für den Kauf von Lebensmitteln; und seine Ausgaben für den Kauf von alkoholischen Getränken.

(B) Der Vorstand stellt die vierteljährlichen Abrechnungen eines Lizenznehmers zur Verfügung, um es einem Protestierenden zu ermöglichen, die jährlichen Bruttoeinnahmen eines Lizenznehmers zu ermitteln.

(5)(A) Es gibt zwei Klassen von Hotellizenzen:

(i) Klasse C/H (Spirituosen, Bier und Wein); und

(ii) Klasse D/H (Bier und Wein).

(B)(i) Eine Lizenz der Klasse C/H kann erteilt werden an:

(I) Einem Betrieb, der in einem Hotel-Speisesaal einen jährlichen Brutto-Lebensmittelumsatz von mindestens 2.000 US-Dollar pro Gast erzielt (gemäß dem vom Vorstand genehmigten Belegungszertifikat des Betriebs); oder

(II) Einem Betrieb, der in einem Hotel-Speisesaal Lebensmittel verkauft, die mindestens 45 % der jährlichen Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb des Speisesaals ausmachen; vorausgesetzt, dass im Falle eines Hotels mit 200 oder weniger Zimmern, das vor dem 1. Januar 1940 erbaut wurde, der Verkauf von Lebensmitteln mindestens 25 % der Bruttojahreseinnahmen aus dem Betrieb des Speisesaals ausmacht.

(ii) Eine Lizenz der Klasse D/H kann erteilt werden an:

(I) Einem Betrieb, der in einem Hotel-Speisesaal einen jährlichen Brutto-Lebensmittelumsatz von mindestens 1.500 US-Dollar pro Gast erzielt (wie im vom Vorstand genehmigten Belegungszertifikat des Betriebs festgelegt); oder

(II) Einem Betrieb, der in einem Hotel-Speisesaal einen Lebensmittelumsatz erzielt, der mindestens 45 % der jährlichen Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb des Speisesaals ausmacht; vorausgesetzt, dass im Falle eines Hotels mit 200 oder weniger Zimmern, das vor dem 1. Januar 1940 erbaut wurde, der Verkauf von Lebensmitteln mindestens 25 % der Bruttojahreseinnahmen aus dem Betrieb des Speisesaals ausmacht.

(6) Ein Restaurant, das innerhalb eines Hotels betrieben wird, ist berechtigt, eine Hotellizenz zu erhalten; vorausgesetzt, das Restaurant hat eine schriftliche Vereinbarung mit dem Hotel über den Verkauf und den Ausschank alkoholischer Getränke in den Speisesälen, Lounges, Bankettsälen oder anderen ähnlichen Einrichtungen des Hotels oder in den Privaträumen der registrierten Gäste.

(7)(A) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Unterkapitels berechtigt eine gemäß diesem Abschnitt ausgestellte Hotellizenz (H) den Lizenznehmer, einem Gast zu gestatten, eine teilweise konsumierte Flasche Wein zum Verzehr außerhalb des Lokals mitzunehmen.

(B) Eine teilweise konsumierte Weinflasche, die aus dem Lokal entfernt werden soll, muss vom Lizenznehmer oder seinem Angestellten vor der Entfernung aus dem Lokal sicher wieder verschlossen werden.

(C) Die teilweise konsumierte Flasche ist in eine Tüte oder einen anderen Behälter zu geben, der so gesichert ist, dass sichtbar ist, ob der Behälter nachträglich geöffnet wurde oder ob sich jemand an dem Behälter zu schaffen gemacht hat.

(D) Der Lizenznehmer oder sein Angestellter muss eine datierte Quittung für die Weinflasche ausstellen, die an dem Behälter befestigt werden muss.

(f)(1) Eine Klublizenz wird nur für einen Klub ausgestellt.

(2) Keine Lizenz wird einem Klub ausgestellt, der nicht mindestens drei Monate lang unmittelbar vor der Einreichung eines Lizenzantrags gegründet worden ist.

(3) Der Lizenznehmer kann den Konsum von alkoholischen Getränken in den Teilen der lizenzierten Räumlichkeiten gestatten, die vom Vorstand genehmigt werden.

(4) Es gibt 2 Klassen von Clublizenzen:

(A) Klasse C (Spirituosen, Bier und Wein); und

(B) Klasse D (Bier und Wein).

(g)(1) Eine Mehrzweckeinrichtungslizenz wird für legitime Theater, Universitäten, Museen, Konferenzzentren, Kunstgalerien, Einrichtungen für die Durchführung von sportlichen, kulturellen oder touristischen Aktivitäten und für überdachte Parks, Gebäude und Einrichtungen, die in erster Linie als Freizeitspielplätze oder Arbeitsräume dienen, erteilt.

(2) Der Lizenznehmer kann den Konsum von alkoholischen Getränken in den Teilen der lizenzierten Räumlichkeiten gestatten, die vom Vorstand genehmigt werden können.

(3) Es gibt 2 Klassen von Mehrzwecklizenzen für Einrichtungen:

(A) Klasse C (Spirituosen, Bier und Wein); und

(B) Klasse D (Bier und Wein).

(4) Das Board kann nach eigenem Ermessen verlangen, dass ein Lizenznehmer für eine Mehrzweckanlage dem Board einen Sicherheitsplan vorlegt. Ein solcher Mehrzwecklizenznehmer hat die Bedingungen seines Sicherheitsplans einzuhalten.

(h)(1) Eine Lizenz für ein gemeinsames Transportunternehmen wird nur für ein Passagierschiff, das Lebensmittel serviert, oder einen Eisenbahnklub- oder Speisewagen ausgestellt.

(2) Jeder Person, die eine Eisenbahn im zwischenstaatlichen Verkehr von 100 Meilen oder mehr betreibt, kann eine einzige Lizenz für alle Speisewagen und Klubwagen der Eisenbahn ausgestellt werden. In der Lizenz sind die von der Lizenz abgedeckten Speisewagen und Clubwagen der Eisenbahn anzugeben, und sie ist am Hauptgeschäftssitz des Lizenznehmers im Distrikt auszuhängen.

(3) Jeder Person, die eine Passagierschifffahrtslinie im Distrikt betreibt, kann eine einzige Lizenz erteilt werden, die sich auf alle ihre Passagierschiffe, auf denen Speisen serviert werden, und auf ihre Wartebereiche für die Passagiere an den Docks erstreckt. In der Lizenz sind die Fahrgastschiffe und die Wartebereiche am Hafen anzugeben, für die die Lizenz gilt, und sie ist am Hauptgeschäftssitz des Lizenznehmers im Distrikt auszuhängen. Die erteilte Lizenz gilt nicht für Schiffe, die ständig im Hafen liegen.

(4) Es gibt zwei Klassen von Schanklizenzen:

(A) Klasse C (Spirituosen, Bier und Wein); und

(B) Klasse D (Bier und Wein).

(i)(1)(A) Eine Gaststättenlizenz wird nur einem Gastronomen erteilt.

(B) Ein nach diesem Unterabschnitt lizenzierter Caterer muss über eine vom Gesundheitsministerium des Distrikts Columbia oder einer anderen zuständigen staatlichen Behörde lizenzierte Küche verfügen oder angemessenen und ständigen Zugang zu einer solchen haben, in der er die Speisen für eine Veranstaltung mit Catering zubereiten kann.

(2) Ungeachtet irgendeiner Bestimmung dieses Titels berechtigt eine Bewirtungslizenz gemäß diesem Unterabschnitt den Lizenznehmer zum Verkauf, zur Lieferung und zum Ausschank von alkoholischen Getränken zum Verzehr in den Räumlichkeiten einer Bewirtungsveranstaltung, bei der der Lizenznehmer auch zubereitete Speisen serviert.

(3) Eine Bewirtungslizenz ist für 3 Jahre gültig.

(4) Ein nach diesem Unterabschnitt lizenzierter Caterer muss Aufzeichnungen bei der Behörde einreichen und zur Einsichtnahme durch die Behörde aufbewahren, und zwar in einer Weise, die die Behörde durch eine gemäß § 25-211(b) veröffentlichte Verordnung festlegt; vorausgesetzt, dass kommerzielle oder finanzielle Informationen, die von der Behörde als geschützte Informationen oder Geschäftsgeheimnisse betrachtet werden und deren Offenlegung der Wettbewerbsposition des Lizenznehmers schaden würde, der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.

(5) Großhändler und Einzelhändler, die nicht an Ort und Stelle tätig sind, der Klasse A oder AI, dürfen alkoholische Getränke an Gastronomen verkaufen, die gemäß diesem Unterabschnitt für Veranstaltungen mit Bewirtung von höchstens 100 Personen lizenziert sind. Nur Einzelhändler der Klasse A oder AI dürfen alkoholische Getränke an Gastronomen verkaufen, die gemäß diesem Unterabschnitt für Veranstaltungen mit Bewirtung von mehr als 100 Personen zugelassen sind. Ein Caterer, der auch eine Schankerlaubnis besitzt, kann alkoholische Getränke von Großhändlern zur Verwendung bei Veranstaltungen mit Bewirtung kaufen, unabhängig von der Zahl der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen.

(j)(1) Gedeckte Kosten oder der Verkauf von anderen Gegenständen als Speisen oder Getränken werden bei der Bestimmung des jährlichen Bruttoumsatzes einer Einrichtung mit Lebensmitteln oder bei der Feststellung, ob der Verkauf von Lebensmitteln mindestens 45 % der jährlichen Bruttoeinnahmen der Einrichtung ausmacht, nicht berücksichtigt; vorausgesetzt, dass Mindestkosten, die ohne weiteres als Speisen oder Getränke erkennbar sind, bei der Berechnung, ob die Einrichtung die in § 25-101(43) und diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen an den Lebensmittelumsatz erfüllt, berücksichtigt werden.

(2) Der Verkauf von Lebensmitteln außerhalb des Betriebsgeländes durch einen Lizenznehmer mit einer Lizenz der Klasse C/R, D/R, C/H oder D/H wird ebenfalls nicht in die Berechnung einbezogen, ob der Betrieb die in § 25-101(43) oder in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen an den Lebensmittelverkauf erfüllt.

(3)(A) Jeder Lizenznehmer mit einer Lizenz der Klasse C/R, D/R, C/H oder D/H hat auf dem Betriebsgelände für einen Zeitraum von drei Jahren angemessene Bücher und Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren, aus denen alle Verkäufe, Einkaufsrechnungen und Verfügungen hervorgehen, einschließlich der folgenden:

(i) Verkaufsinformationen, die das Datum, den Preis der verkauften Lebensmittel, den Preis der verkauften alkoholischen Getränke und den Betrag des Gesamtumsatzes enthalten;

(ii) Kaufinformationen, die das Datum und die Menge des Kaufs, den Namen, die Adresse und die Telefonnummer des Großhändlers und/oder Verkäufers mit der Originalrechnung enthalten; und

(iii) Kassenbelege oder Gästeschecks, die täglich oder wöchentlich aufbewahrt werden können und die die verkauften Lebensmittel, die verkauften alkoholischen Getränke und den Betrag des Gesamtumsatzes enthalten.

(B) Jeder Lizenznehmer kann bei der Behörde schriftlich beantragen, dass seine Bücher und Aufzeichnungen, mit Ausnahme der täglichen Aufzeichnungen oder Kassenbelege, bei einem Buchhalter oder im Büro des Lizenznehmers aufbewahrt werden, vorausgesetzt, dass die Aufzeichnungen innerhalb von drei Tagen nach Anforderung durch ABRA-Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden. Der Lizenznehmer kann seine Bücher und Aufzeichnungen auch in elektronischer Form in den Geschäftsräumen aufbewahren. Die in den Geschäftsräumen elektronisch gespeicherten Aufzeichnungen sind auf Verlangen des ABRA-Personals unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(C) Versäumt es ein Lizenznehmer mit einer Lizenz der Klassen C/R, D/R, C/H oder D/H, die in diesem Abschnitt geforderten Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren, so werden die in § 25-830(c) festgelegten Strafen verhängt.

(D) Ein Verstoß gegen diesen Abschnitt gilt auch als Verstoß der ersten Stufe gemäß § 25-830(c).

(k)(1) Eine Bed-and-Breakfast-Lizenz wird für ein Bed-and-Breakfast erteilt, das Speisen nur an registrierte Gäste und deren Gäste serviert.

(2) Die Lizenz erlaubt den Ausschank von alkoholischen Getränken an registrierte Gäste und deren Gäste nur für den Konsum vor Ort in deren Privatzimmern oder im Speisesaal, im Aufenthaltsraum, im Bankettsaal oder in einer ähnlichen Einrichtung auf dem lizenzierten Gelände.

(3) Die Kosten für alkoholische Getränke, die registrierten Gästen und ihren Gästen serviert werden, sind vom Lizenznehmer in der Zimmergebühr des registrierten Gastes oder in den Kosten für eine Mahlzeit enthalten.

(4) Es soll 2 Klassen von Bed-and-Breakfast-Lizenzen geben:

(A) Klasse C/B (Spirituosen, Bier und Wein); und

(B) Klasse D/B (Bier und Wein).

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