ACDA oder „Assured Clear Distance Ahead“ verlangt von einem Fahrer, sein Kraftfahrzeug so unter Kontrolle zu halten, dass er in der Entfernung anhalten kann, in der er klar sehen kann. Einige Bundesstaaten, wie Ohio, haben diese Vorschrift gesetzlich verankert. Häufige Gründe für eine ACDA-Verwarnung sind das Durchfahren einer Baustelle, das Fahren mit mehr als 20 Meilen pro Stunde in einer Schulzone und andere Geschwindigkeitsübertretungen auf der Autobahn. ACDA ist ein Zwei-Punkte-Verstoß. Obwohl es von den Fakten im Zusammenhang mit der Vorladung abhängt, wird ACDA in der Regel als geringfügige Ordnungswidrigkeit eingestuft. Eine Verwarnung wegen ACDA kann jedoch schwerwiegende Folgen haben, insbesondere wenn ein Fahrer bereits wegen früherer Verstöße verurteilt oder wegen mehrerer Verstöße verwarnt worden ist. Das Gesetz von Ohio lautet in seinem relevanten Teil…
§ 4511.21. Geschwindigkeitsbegrenzungen
(A) Niemand darf ein Kraftfahrzeug, einen gleislosen Oberleitungswagen oder eine Straßenbahn mit einer höheren oder niedrigeren Geschwindigkeit betreiben, als es unter Berücksichtigung des Verkehrs, der Oberfläche und der Breite der Straße oder des Highways und aller anderen Bedingungen angemessen oder richtig ist, und niemand darf ein Kraftfahrzeug, einen gleislosen Oberleitungswagen oder eine Straßenbahn in und auf einer Straße oder einem Highway mit einer höheren Geschwindigkeit fahren, als es der Person erlaubt, es innerhalb der zugesicherten freien Strecke zum Stillstand zu bringen.
(B) In Ermangelung einer gemäß diesem Abschnitt vom Verkehrsdirektor oder den örtlichen Behörden verkündeten niedrigeren Grenze ist es für den Betreiber eines Kraftfahrzeugs, eines spurlosen Oberleitungswagens oder einer Straßenbahn prima facie rechtmäßig, dass er dasselbe mit einer Geschwindigkeit betreibt, die die folgende nicht überschreitet:
(1) (a) Zwanzig Meilen pro Stunde in Schulzonen während der Schulpausen und während Kinder während der Öffnungs- oder Schließungszeiten zur Schule gehen oder sie verlassen, und wenn Schilder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von zwanzig Meilen pro Stunde aufgestellt sind; mit der Ausnahme, dass auf Autobahnen mit kontrolliertem Zugang und Schnellstraßen, wenn der Vorfahrtslinienzaun ohne Fußgängeröffnung errichtet wurde, die Geschwindigkeit durch Division (B)(4) dieses Abschnitts geregelt wird, und auf Autobahnen, wenn der Vorfahrtslinienzaun ohne Fußgängeröffnung errichtet wurde, die Geschwindigkeit durch Divisionen (B)(9) und (10) dieses Abschnitts geregelt wird.
(2) Fünfundzwanzig Meilen pro Stunde in allen anderen Teilen einer kommunalen Körperschaft, ausgenommen auf Staatsstraßen außerhalb von Geschäftsbezirken, Durchgangsstraßen außerhalb von Geschäftsbezirken und Alleen;
(3) Fünfunddreißig Meilen pro Stunde auf allen Staatsstraßen oder Durchgangsstraßen innerhalb kommunaler Körperschaften außerhalb von Geschäftsbezirken, ausgenommen wie in den Abteilungen (B)(4) und (6) dieses Abschnitts vorgesehen;
(4) Fünfzig Meilen pro Stunde auf kontrollierten Autobahnen und Schnellstraßen innerhalb kommunaler Körperschaften;
(5) Fünfundfünfzig Meilen pro Stunde auf Autobahnen außerhalb kommunaler Körperschaften, mit Ausnahme von Autobahnen innerhalb von Inselgerichtsbarkeiten, wie in Division (B)(8) dieses Abschnitts vorgesehen, und Autobahnen, wie in Division (B)(13) dieses Abschnitts vorgesehen;
(6) Fünfzig Meilen pro Stunde auf Staatsstraßen innerhalb städtischer Körperschaften außerhalb städtischer Bezirke, es sei denn, eine niedrigere Anscheinsgeschwindigkeit ist festgelegt, wie in diesem Abschnitt weiter vorgesehen;
(7) Fünfzehn Meilen pro Stunde auf allen Alleen innerhalb der städtischen Körperschaft;
(8) Fünfunddreißig Meilen pro Stunde auf Autobahnen außerhalb der kommunalen Körperschaften, die innerhalb einer Inselgerichtsbarkeit liegen;
(9) Fünfundfünfzig Meilen pro Stunde zu allen Zeiten auf Autobahnen mit gepflasterten Schultern innerhalb der kommunalen Körperschaften, mit Ausnahme von Autobahnen, wie in Division (B)(13) dieses Abschnitts vorgesehen;
(10) Fünfundfünfzig Meilen pro Stunde zu allen Zeiten auf Autobahnen außerhalb kommunaler Körperschaften, mit Ausnahme von Autobahnen, wie in Division (B)(13) dieses Abschnitts vorgesehen;
(11) Fünfundfünfzig Meilen pro Stunde jederzeit auf allen Abschnitten von Autobahnen, die Teil des zwischenstaatlichen Systems sind, und auf allen Abschnitten von Autobahnen, die nicht Teil des zwischenstaatlichen Systems sind, aber nach den Normen und Spezifikationen gebaut sind, die für Autobahnen gelten, die Teil des zwischenstaatlichen Systems sind, für Betreiber von Kraftfahrzeugen mit einem Leergewicht von mehr als achttausend Pfund und von nichtgewerblichen Bussen;
(12) Fünfundfünfzig Meilen pro Stunde für Betreiber von Kraftfahrzeugen mit einem Leergewicht von achttausend Pfund oder weniger und für gewerblich genutzte Busse zu allen Zeiten auf allen Abschnitten von Autobahnen, die Teil des zwischenstaatlichen Systems sind und für die vor dem 1. Oktober 1995 eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung festgelegt wurde, und Autobahnen, die nicht Teil des zwischenstaatlichen Systems sind, aber nach den Normen und Spezifikationen gebaut sind, die für Autobahnen gelten, die Teil des zwischenstaatlichen Systems sind und für die vor dem 1. Oktober 1995 eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung festgelegt wurde, es sei denn, eine höhere Geschwindigkeitsbegrenzung wird gemäß Abschnitt (L) dieses Abschnitts festgelegt;
(13) Fünfundsechzig Meilen pro Stunde für die Fahrer von Kraftfahrzeugen mit einem Leergewicht von achttausend Pfund oder weniger und für gewerbliche Busse zu allen Zeiten auf allen Teilen der folgenden Strecken:
(a) Autobahnen, die Teil des zwischenstaatlichen Systems sind und für die vor dem 1. Oktober 1995 eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung festgelegt wurde, und Autobahnen, die nicht Teil des zwischenstaatlichen Systems sind, aber nach den Normen und Spezifikationen gebaut werden, die für Autobahnen gelten, die Teil des zwischenstaatlichen Systems sind und für die vor dem 1. Oktober 1995 eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung festgelegt wurde;
(b) Autobahnen, die Teil des zwischenstaatlichen Systems sind, und Autobahnen, die nicht Teil des zwischenstaatlichen Systems sind, aber nach den Normen und Spezifikationen gebaut werden, die für Autobahnen gelten, die Teil des zwischenstaatlichen Systems sind, und für die eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß Division (L) dieses Abschnitts festgelegt wurde;
Ländliche, geteilte, mehrspurige Autobahnen, die als Teil des nationalen Autobahnsystems gemäß dem „National Highway System Designation Act of 1995“, 109 Stat. 568, 23 U.S.C.A. 103, ausgewiesen sind und für die eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung gemäß Division (M) dieses Abschnitts festgelegt wurde.
(C) Es ist für jede Person prima facie rechtswidrig, eine der Geschwindigkeitsbegrenzungen in den Abteilungen (B)(1)(a), (2), (3), (4), (6), (7) und (8) dieses Abschnitts oder eine gemäß diesem Abschnitt vom Direktor oder den örtlichen Behörden erklärte Geschwindigkeitsbegrenzung zu überschreiten, und es ist für jede Person rechtswidrig, eine der Geschwindigkeitsbegrenzungen in Abteilung (D) dieses Abschnitts zu überschreiten. Niemand darf wegen desselben Verhaltens wegen mehr als eines Verstoßes gegen diesen Abschnitt verurteilt werden, obwohl Verstöße gegen mehr als eine Bestimmung dieses Abschnitts alternativ in einer einzigen eidesstattlichen Erklärung geltend gemacht werden können.
(D) Niemand darf ein Kraftfahrzeug, einen gleislosen Trolley oder eine Straßenbahn auf einer Straße oder einem Highway wie folgt betreiben:
(1) Mit einer Geschwindigkeit von mehr als fünfundfünfzig Meilen pro Stunde, außer auf einer Autobahn, wie in Abschnitt (B)(13) dieses Abschnitts vorgesehen;
(2) Mit einer Geschwindigkeit von mehr als fünfundsechzig Meilen pro Stunde auf einer Autobahn, wie in Abschnitt (B)(13) dieses Abschnitts vorgesehen, außer wie in Abschnitt (D)(3) dieses Abschnitts vorgesehen;
(3) Wenn ein Kraftfahrzeug mit einem Leergewicht von mehr als achttausend Pfund oder ein nicht gewerblich genutzter Bus, wie in Division (B)(11) dieses Abschnitts vorgeschrieben, mit einer Geschwindigkeit von mehr als fünfundfünfzig Meilen pro Stunde auf einer Autobahn, wie in dieser Division vorgesehen;
(4) mit einer Geschwindigkeit, die die ausgeschriebene Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn überschreitet, für die der Direktor eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als fünfundsechzig Meilen pro Stunde gemäß Division (L)(2) oder (M) dieses Abschnitts festgelegt und erklärt hat;
(5) Mit einer Geschwindigkeit von mehr als fünfundsechzig Meilen pro Stunde auf einer Autobahn, für die eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Anwendung der Abteilung (L)(3) dieses Abschnitts festgelegt wurde;
(6) Mit einer Geschwindigkeit, die die ausgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn überschreitet, für die der Direktor eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abteilung (I)(2) dieses Abschnitts festgelegt und erklärt hat.
(E) In jeder Anklage wegen Verletzung dieses Abschnitts müssen die eidesstattliche Erklärung und der Haftbefehl die Zeit, den Ort und die Geschwindigkeit angeben, mit der der Angeklagte gefahren sein soll, und in Anklagen, die unter Berufung auf Abschnitt (C) dieses Abschnitts erhoben werden, auch die Geschwindigkeit, die Abschnitt (B)(1)(a), (2), (3), (4), (6), (7) oder (8) oder eine gemäß, In eidesstattlichen Erklärungen, in denen eine Person beschuldigt wird, mit einer höheren Geschwindigkeit gefahren zu sein, als es der Person möglich ist, das Fahrzeug innerhalb des zugesicherten Sicherheitsabstandes zum Stehen zu bringen, brauchen die eidesstattliche Erklärung und der Haftbefehl nicht die Geschwindigkeit anzugeben, mit der der Beschuldigte gefahren sein soll.
(P) (1) Ein Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Abschnitts ist einer der folgenden:
(a) Sofern in den Abschnitten (P)(1)(b), (1)(c), (2) und (3) dieses Abschnitts nichts anderes vorgesehen ist, ein geringfügiges Vergehen;
(b) Wenn der Täter innerhalb eines Jahres vor dem Vergehen bereits zweimal wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung dieses Abschnitts oder gegen eine Bestimmung einer städtischen Verordnung, die einer Bestimmung dieses Abschnitts im Wesentlichen ähnlich ist, verurteilt wurde oder sich schuldig bekannt hat, ein Vergehen vierten Grades;
(c) Wenn der Täter innerhalb eines Jahres vor der Tat wegen drei oder mehr Verstößen gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts oder gegen eine Vorschrift einer Gemeindeverordnung, die einer Vorschrift dieses Abschnitts im wesentlichen ähnlich ist, verurteilt worden ist oder sich schuldig bekannt hat, ein Vergehen dritten Grades.
(2) Wenn der Zuwiderhandelnde nicht zuvor wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts oder einer Vorschrift einer städtischen Verordnung, die diesem Abschnitt im wesentlichen ähnlich ist, verurteilt wurde oder sich schuldig bekannt hat und ein Kraftfahrzeug schneller als fünfunddreißig Meilen pro Stunde in einem Geschäftsviertel einer städtischen Körperschaft betrieben hat, schneller als fünfzig Meilen pro Stunde in anderen Teilen einer kommunalen Körperschaft, oder schneller als fünfunddreißig Meilen pro Stunde in einer Schule Zone während der Pause oder während Kinder gehen oder verlassen die Schule während der Schule Öffnung oder Schließung Stunden, eine Ordnungswidrigkeit des vierten Grades.
(3) Ungeachtet der Abteilung (P)(1) dieses Abschnitts, wenn der Zuwiderhandelnde ein Kraftfahrzeug in einer Baustellenzone betrieben hat, in der ein Schild gemäß Abschnitt 4511.98 des Revised Code aufgestellt war, verhängt das Gericht zusätzlich zu allen anderen gesetzlich vorgesehenen Strafen gegen den Zuwiderhandelnden eine Geldstrafe in Höhe des Zweifachen des üblichen Betrages für den Verstoß. Das Gericht verhängt gegen den Täter keine Geldstrafe in zweifacher Höhe des für den Verstoß üblichen Betrags, wenn der Täter in einer vor der Verurteilung des Täters bei Gericht eingereichten eidesstattlichen Erklärung angibt, dass er mittellos ist und die gemäß dieser Abteilung verhängte Geldstrafe nicht zahlen kann, und wenn das Gericht feststellt, dass der Täter mittellos ist und die Geldstrafe nicht zahlen kann.