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Publikationstitel | United States Code, Ausgabe 1994, Title 18 – CRIMES AND CRIMINAL PROCEDURE |
Category | Bills and Statutes |
Collection | United States Code |
SuDoc Class Number | Y 1.2/5: |
Inhaltlich | Titel 18 – STRAFTATEN UND STRAFVERFAHREN Teil I – STRAFTATEN KAPITEL 95 – RACKETEERING Sec. 1960 – Verbot illegaler Geldübermittlungsgeschäfte |
Enthält | Abschnitt 1960 |
Datum | 1994 |
Gesetze in Kraft ab Datum | Januar 4, 1995 |
Positives Gesetz | Ja |
Verfügung | Standard |
Quellenkredit | Hinzufügung Pub. L. 102-550, title XV, §1512(a), Oct. 28, 1992, 106 Stat. 4057; amended Pub. L. 103-325, title IV, §408(c), Sept. 23, 1994, 108 Stat. 2252. |
Statutes at Large Referenzen | 106 Stat. 4057 108 Stat. 2252 |
Öffentliches Recht | Public Law 102-550, Public Law 103-325 |
§1960. Verbot illegaler Geldüberweisungsgeschäfte
(a) Wer ein Geschäft ganz oder teilweise betreibt, kontrolliert, verwaltet, beaufsichtigt, leitet oder besitzt, obwohl er weiß, dass es sich um ein illegales Geldüberweisungsgeschäft handelt, wird mit einer Geldstrafe gemäß diesem Titel oder mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 5 Jahren oder mit beidem bestraft.
(b) Im Sinne dieses Abschnitts-
(1) bedeutet der Begriff „illegales Geldüberweisungsgeschäft“ ein Geldüberweisungsgeschäft, das den zwischenstaatlichen oder ausländischen Handel in irgendeiner Weise oder in irgendeinem Ausmaß beeinträchtigt und-
(A) vorsätzlich ohne eine entsprechende Geldüberweisungslizenz in einem Staat betrieben wird, in dem ein solcher Betrieb nach staatlichem Recht als Ordnungswidrigkeit oder Verbrechen strafbar ist; oder
(B) die Registrierungsanforderungen für Geldüberweisungsgeschäfte gemäß Abschnitt 5330 von Titel 31, United States Code, oder die gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebenen Vorschriften nicht erfüllt;
(2) der Begriff „Geldübermittlung“ umfasst, ist aber nicht beschränkt auf die Überweisung von Geldern im Namen der Öffentlichkeit mit allen Mitteln, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Überweisungen innerhalb dieses Landes oder an Orte im Ausland per Draht, Scheck, Wechsel, Fax oder Kurier; und
(3) der Begriff „Staat“ bedeutet jeden Staat der Vereinigten Staaten, den District of Columbia, die Nördlichen Marianen und jedes Commonwealth, Territorium oder jede Besitzung der Vereinigten Staaten.
(Hinzugefügt Pub. L. 102-550, title XV, §1512(a), Oct. 28, 1992, 106 Stat. 4057; amended Pub. L. 103-325, title IV, §408(c), Sept. 23, 1994, 108 Stat. 2252.)
Amendments
1994-Subsec. (b)(1). Pub. L. 103-325 amended par. (1) generally. Vor der Änderung, par. (1) lautete wie folgt:
„(1) der Begriff ‚illegales Geldüberweisungsgeschäft‘ bedeutet ein Geldüberweisungsgeschäft, das den zwischenstaatlichen oder ausländischen Handel in irgendeiner Weise oder in irgendeinem Ausmaß beeinträchtigt und das wissentlich in einem Staat betrieben wird-
„(A) ohne die entsprechende staatliche Geldüberweisungslizenz; und
„(B) wo ein solcher Betrieb nach staatlichem Recht als Ordnungswidrigkeit oder Verbrechen strafbar ist;“.
Abschnitt, auf den in anderen Abschnitten verwiesen wird
Dieser Abschnitt wird in den Abschnitten 982, 984, 986, 1956 dieses Titels; Titel 12 Abschnitte 1786, 1818; Titel 31 Abschnitt 5328 erwähnt.