Coronavirus (COVID-19) Support and Protection Act, 2020, S.O. 2020, c. 6 – Bill 189

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Kapitel 6

Ein Gesetz zur Änderung verschiedener Gesetze zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

Zustimmung vom 14. April, 2020

Inhalt

Inhalt dieses Gesetzes

Beginn

Kurztitel

Schema 1

Gesetz über Erschließungsbeiträge, 1997

Schedule 2

Education Act

Schedule 3

Ministry of Training, Hochschulen und Universitäten

Schema 4

Planungsgesetz

Schedule 5

Polizeidienstgesetz

Ihre Majestät, durch und mit dem Rat und der Zustimmung der gesetzgebenden Versammlung der Provinz Ontario, erlässt folgendes:

Inhalt dieses Gesetzes

1 Dieses Gesetz besteht aus diesem Abschnitt, den Abschnitten 2 und 3 und den Anhängen zu diesem Gesetz.

Inkrafttreten

2 (1) Vorbehaltlich der Unterabschnitte (2) und (3) tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem es die königliche Zustimmung erhält.

(2) Die Anhänge zu diesem Gesetz treten wie in den einzelnen Anhängen vorgesehen in Kraft.

(3) Wenn eine Anlage zu diesem Gesetz vorsieht, dass Bestimmungen an einem durch Proklamation des Leutnant Gouverneurs zu benennenden Tag in Kraft treten, kann sich eine Proklamation auf eine oder mehrere dieser Bestimmungen beziehen, und Proklamationen können in Bezug auf jede dieser Bestimmungen zu verschiedenen Zeitpunkten erlassen werden.

Kurztitel

3 Der Kurztitel dieses Gesetzes ist das Coronavirus (COVID-19) Support and Protection Act, 2020.

SCHEDULE 1
Development Charges Act, 1997

1 Der Development Charges Act, 1997 wird durch Hinzufügung des folgenden Abschnitts geändert:

Besondere Regelung zur Notstandserklärung

By-law bleibt in Kraft

9.2 (1) In diesem Abschnitt bedeutet

„festgelegtes Datum“ das Datum, das sechs Monate nach dem Tag liegt, an dem der durch Order in Council 518/2020 (Ontario Regulation 50/20) am 17. März 2020 gemäß Abschnitt 7.0.1 des Emergency Management and Civil Protection Act erklärte Notstand beendet oder aufgehoben wird.

Gleich

(2) Ungeachtet des Unterabschnitts 9 (1),

(a) gilt eine Erschließungsgebührensatzung, die am oder nach dem 17. März 2020 und vor dem Tag des Inkrafttretens von Abschnitt 1 von Anhang 1 des Coronavirus (COVID-19) Support and Protection Act, 2020, abgelaufen ist, als nicht abgelaufen und bleibt in Kraft, bis der frühere der beiden folgenden Zeitpunkte erreicht ist: der Tag, an dem die Satzung aufgehoben wird, oder das angegebene Datum; und

(b) eine Erschließungsgebührensatzung, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens von Abschnitt 1 des Anhangs 1 zum Coronavirus (COVID-19) Support and Protection Act, 2020 und vor dem angegebenen Datum abläuft, bleibt bis zum früheren Tag der Aufhebung der Satzung und dem angegebenen Datum in Kraft.

Ausnahme

(3) Subsection (2) gilt nicht für Teile einer Erschließungsbeitragssatzung, auf die Subsection 9.1 (1) oder (2) Anwendung findet.

Inkrafttreten

2 Diese Anlage tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Coronavirus (COVID-19) Support and Protection Act, 2020 die Königliche Zustimmung erhält.

SCHEDULE 2
Bildungsgesetz

1 (1) Das Bildungsgesetz wird durch Hinzufügung des folgenden Abschnitts geändert:

Besondere Regelung bezüglich der Notstandserklärung

Gesetz bleibt in Kraft

257.58.1 (1) In diesem Abschnitt bedeutet

„bestimmtes Datum“ das Datum, das sechs Monate nach dem Tag liegt, an dem der gemäß Order in Council 518/2020 (Ontario Regulation 50/20) gemäß Abschnitt 7.0.1 des Emergency Management and Civil Protection Act erklärte Notstand beendet oder aufgehoben wird.

Gleich

(2) Ungeachtet von Unterabschnitt 257.58 (1),

(a) gilt eine Bildungsentwicklungsgebührensatzung, die am oder nach dem 17. März 2020 und vor dem Tag des Inkrafttretens von Subsection 1 (1) von Schedule 2 des Coronavirus (COVID-19) Support and Protection Act, 2020, außer Kraft getreten ist, als nicht außer Kraft getreten und bleibt bis zu dem Tag in Kraft, an dem die Satzung aufgehoben wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt; und

(b) eine Bildungsentwicklungsgebührensatzung, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens von Subsection 1 (1) von Schedule 2 des Coronavirus (COVID-19) Support and Protection Act, 2020 und vor dem angegebenen Datum abläuft, bleibt bis zum früheren Tag der Aufhebung der Satzung und dem angegebenen Datum in Kraft.

Gleiches

(3) Eine Satzung über die Bildungsentwicklungsgebühr, die gemäß Absatz (2) in Kraft bleibt, darf nicht geändert werden, um höhere Sätze als die in der Satzung an dem Tag, an dem sie außer Kraft getreten wäre, festgelegten Sätze vorzusehen.

(2) Abschnitt 257.58.1 des Gesetzes in der Fassung von Unterabschnitt (1) wird aufgehoben.

2 Abschnitt 311.3 des Gesetzes wird durch Hinzufügen der folgenden Unterabschnitte geändert:

Schulschließung

(8.1) Wenn gemäß Subsection 5 (1) dieses Gesetzes oder eines anderen Gesetzes die Schließung aller Schulen angeordnet wird und zum Zeitpunkt des Beginns der Schließung ein Schüler gemäß Section 310 suspendiert wurde, aber noch keine Entscheidung gemäß Subsection (6) dieses Abschnitts getroffen wurde, kann der Bildungsdirektor auf Empfehlung eines Schulleiters vorsehen, dass Subsection (8) dieses Abschnitts in Bezug auf den Schüler nicht gilt.

Gleiches

(8.2) Unter den in Unterabschnitt (8.1) beschriebenen Umständen darf die Schulbehörde den Schüler nicht ausschließen, wenn seit dem Ablauf der Schulschließungsanordnung mehr als 20 Schultage verstrichen sind, es sei denn, die Parteien der Ausschlussanhörung einigen sich auf eine spätere Frist.

Inkrafttreten

3 (1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts (2) tritt dieser Anhang an dem Tag in Kraft, an dem das Coronavirus (COVID-19) Support and Protection Act, 2020 die königliche Zustimmung erhält.

(2) Subsection 1 (2) tritt an einem durch Proklamation des Lieutenant Governor zu benennenden Tag in Kraft.

SCHEDULE 3
Ministry of Training, Colleges and Universities Act

1 Subsection 7.2 (1) des Ministry of Training, Colleges and Universities Act wird durch Hinzufügung von „and section 7.3“ nach „subsection (3)“ in dem Teil vor Klausel (a) geändert.

2 Das Gesetz wird durch Hinzufügung des folgenden Abschnitts geändert:

Aussetzung von Zahlungen und Auflaufen von Zinsen

7.3 (1) In diesem Abschnitt bedeutet,

„Darlehensvertrag“ einen,

(a) Studentendarlehensvertrag,

(b) konsolidierten Darlehensvertrag,

(c) Rahmenvertrag für Studentendarlehen,

(d) Rahmenvertrag für finanzielle Unterstützung von Studenten,

(e) Darlehensvertrag für Assistenzärzte,

(f) Rückzahlungsvereinbarung in Bezug auf ein Darlehen für Assistenzärzte, oder

(g) jede andere Vereinbarung oder Abmachung in Bezug auf die Rückzahlung eines in Subsection (2) genannten Darlehens, die im Rahmen dieses Gesetzes geschlossen oder auferlegt wurde; („contrat de prêt“)

„Studiendarlehen“ schließt ein Stipendium ein, das in ein Studiendarlehen umgewandelt wurde; („prêt d’études“)

„Aussetzungszeitraum“ bezeichnet den Zeitraum, der am 30. März 2020 beginnt und am 30. September 2020 oder zu einem späteren, durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt endet. („période de suspension“)

Aussetzung von Darlehenszahlungen

(2) Ein Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, während des Aussetzungszeitraums Zahlungen auf das Kapital oder die Zinsen eines Studentendarlehens oder eines Darlehens für Ärzte im Praktikum zu leisten, wenn zu Beginn des Aussetzungszeitraums, das Darlehen verwaltet wird von,

(a) einem Finanzinstitut in Bezug auf ein Studiendarlehen, das nach Vorschrift 774 der Revidierten Vorschriften von Ontario, 1990 (Ontario-Studiendarlehen, die vor dem 1. August 2001 gewährt wurden), gemäß diesem Gesetz gewährt wurde; oder

(b) ein Dienstleistungserbringer im Sinne der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen in Bezug auf ein Darlehen für Mediziner oder ein Studentendarlehen, bei dem es sich nicht um ein Studentendarlehen im Sinne von Klausel (a) handelt.

Zinsen

(3) Während des Aussetzungszeitraums werden dem Darlehensnehmer keine Zinsen für ein Studentendarlehen, auf das Unterabschnitt (2) Anwendung findet, berechnet, und der Minister zahlt diese Zinsen für ein in Abschnitt (2) (a) beschriebenes Studentendarlehen zu dem gemäß Vorschrift 774 der Revised Regulations of Ontario, 1990, festgelegten Satz.

Gleiches

(4) Während des Aussetzungszeitraums fallen keine Zinsen gegen den Darlehensnehmer für ein Darlehen für Medizinstudenten an, auf das Subsection (2) Anwendung findet, und der Gesundheitsminister zahlt diese Zinsen zu dem gemäß Ontario Regulation 312/10 (Medical Resident Loans) festgelegten Satz.

Gleiches

(5) Ungeachtet eines Darlehensvertrags oder eines anderen Gesetzes fallen während des Aussetzungszeitraums keine Zinsen gegen einen Schuldner auf eine Schuld gegenüber der Krone oder auf den Teil einer Schuld gegenüber der Krone an, der sich auf ein Studentendarlehen oder ein Darlehen für Mediziner bezieht.

Darlehenssanierung

(6) Wenn ein Darlehensnehmer während des Aussetzungszeitraums ein Studentendarlehen gemäß einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erfolgreich saniert, gelten die Unterabschnitte (2) bis (5) ab dem Tag, an dem der Darlehensnehmer das Studentendarlehen erfolgreich saniert hat, bis zum Ende des Aussetzungszeitraums.

Zahlung durch Darlehensnehmer

(7) Alle von einem Darlehensnehmer während des Aussetzungszeitraums geleisteten Zahlungen sind auf den Hauptbetrag des Darlehens anzurechnen.

Geltungsbereich des Darlehensvertrags

(8) Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in einem Darlehensvertrag oder in den Verordnungen, mit Ausnahme einer Verordnung gemäß Artikel 13 (1) (a.4) oder (a.5), gelten die Unterabschnitte (1) bis (4), (6) und (7) dieses Abschnitts als Bedingung jedes Darlehensvertrags, der vor und während des Aussetzungszeitraums abgeschlossen wurde.

Darlehensvertrag gilt nach dem Aussetzungszeitraum

(9) Der Minister erstellt einen geänderten Darlehensvertrag für die Darlehensnehmer, der nach dem Aussetzungszeitraum gilt, und teilt den Darlehensnehmern den geänderten Darlehensvertrag in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit.

Gleich

(10) Der geänderte Darlehensvertrag muss enthalten,

(a) geänderte Bedingungen bezüglich der Rückzahlungsfrist und der Höhe des geschuldeten Darlehens, die berücksichtigen,

(i) Zahlungen, die infolge der Aussetzung der Darlehenszahlungen gemäß Subsection (2) nicht geleistet wurden, und

(ii) alle vom Darlehensnehmer gemäß Subsection (7) geleisteten Zahlungen; und

(b) alle anderen Bedingungen, die in den Vorschriften vorgeschrieben sind.

Kein Klagegrund

(11) Kein Klagegrund entsteht gegen die Krone oder ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Exekutivrates oder einen gegenwärtigen oder ehemaligen Angestellten oder Beauftragten oder Berater der Krone als direkte oder indirekte Folge von,

(a) dem Erlass, dem Betrieb, der Verwaltung oder der Aufhebung dieses Abschnitts oder einer gemäß Artikel 13 (1) (a.4) oder (a.5);

(b) jeden Widerruf, jede Beendigung, Kündigung oder Änderung vertraglicher oder sonstiger Rechte gemäß diesem Abschnitt oder einer gemäß Klausel 13 (1) (a.4) oder (a.5) erlassenen Verordnung); oder

(c) jede Zusicherung oder jedes andere Verhalten, das direkt oder indirekt mit der Aussetzung von Darlehenszahlungen nach Unterabschnitt (2), der Aussetzung des Auflaufens von Darlehenszinsen nach Unterabschnitt (3), (4) oder (5) und mit geänderten Bedingungen eines Darlehensvertrags nach Unterabschnitt (10) zusammenhängt.

Verfahren ausgeschlossen

(12) Gegen eine in Unterabschnitt (11) genannte Person darf kein Verfahren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertrag, Rückerstattung, ungerechtfertigter Bereicherung, unerlaubter Handlung, unerlaubter Handlung, Bösgläubigkeit, Vertrauen oder treuhänderischer Verpflichtung oder eines Rechtsbehelfs nach einem Gesetz, eingeleitet oder aufrechterhalten werden, das unmittelbar oder mittelbar auf einem in Unterabschnitt (11) genannten Sachverhalt beruht oder damit zusammenhängt.

Anwendung

(13) Unterabschnitt (12) findet Anwendung auf jede Klage oder jedes andere Verfahren, mit dem ein Rechtsbehelf oder eine Abhilfe geltend gemacht wird, einschließlich einer bestimmten Leistung, einer Unterlassungsverfügung, eines Feststellungsanspruchs, einer Entschädigung oder eines Schadensersatzes oder eines anderen Rechtsbehelfs oder einer Abhilfe, und schließt ein Verfahren zur Vollstreckung eines Urteils oder einer Verfügung ein, die von einem Gericht außerhalb Kanadas erlassen wurde.

Rückwirkende Wirkung

(14) Die Unterabschnitte (12) und (13) gelten unabhängig davon, ob der Klagegrund, auf den das Verfahren angeblich gestützt wird, vor, an oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abschnitts entstanden ist.

Aufhebung von Verfahren

(15) Jedes in Subsection (12) oder (13) genannte Verfahren, das vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abschnitts eingeleitet wurde, gilt am Tag des Inkrafttretens dieses Abschnitts als ohne Kosten abgewiesen.

Keine Entschädigung zu zahlen

(16) Niemand hat Anspruch auf eine Entschädigung oder einen anderen Rechtsbehelf oder eine Erleichterung für den Widerruf, die Beendigung, die Beendigung oder die Änderung vertraglicher oder sonstiger Rechte gemäß diesem Abschnitt oder einer gemäß Artikel 13 (1) (a.4) oder (a.5).

Ausnahme

(17) Dieser Abschnitt gilt nicht für ein Verfahren, das von der Krone oder ihren Beauftragten eingeleitet wird, und nichts in diesem Abschnitt schließt ein Verfahren aus, das von der Krone oder ihren Beauftragten eingeleitet wird.

Enteignung

(18) Nichts in diesem Abschnitt oder in Verordnungen, die gemäß Klausel 13 (1) (a.4) oder (a.5), und nichts, was in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt oder solchen Verordnungen getan oder nicht getan wird, stellt eine Enteignung oder schädigende Beeinträchtigung im Sinne des Enteignungsgesetzes oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften dar.

3 (1) Unterabschnitt 13 (1) des Gesetzes wird durch Hinzufügung der folgenden Abschnitte geändert:

(a.4) zur Regelung der Aussetzung von Zahlungen und Zinsen gemäß Abschnitt 7.3, einschließlich:

(i) Regelung und Vorschreibung der Bedingungen für Studentendarlehen, Darlehen für Medizinstudenten, Stipendien und Auszeichnungen gemäß diesem Gesetz und der Bedingungen für die Rückzahlung solcher Darlehen zum Zwecke der Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aussetzung von Zahlungen und Zinsen, einschließlich der Bestimmung, dass vorgeschriebene Bedingungen anstelle von oder zusätzlich zu den Bedingungen in Darlehensverträgen oder anderen Vereinbarungen gelten,

(ii) Regelung und Vorschreibung von Angelegenheiten, die in Abschnitt 7.

(a.5) die Rückerstattung von Zahlungen, die ein Schuldner während des Aussetzungszeitraums auf eine Schuld gegenüber der Krone oder auf den Teil einer Schuld gegenüber der Krone geleistet hat, der sich auf ein Studentendarlehen oder ein Darlehen für Mediziner bezieht, vorsehen und regeln;

(2) Subsections 13 (3.1) bis (5) des Gesetzes werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Verordnungen, rückwirkend

(3.1) Eine Verordnung nach Absatz 1 Buchstabe a.3, a.4, a.5, h.1 oder j.1 bis j.8) gemacht wird, ist, wenn sie dies vorsieht, in bezug auf einen Zeitraum vor ihrer Einreichung wirksam.

Verordnungen, Konflikt

(3.2) Im Falle eines Konflikts geht eine gemäß Klausel (1) (a.4) oder (a.5) gemachte Verordnung diesem Gesetz vor.

Gleiches

(4) Im Falle eines Konflikts geht eine gemäß Klausel (1) (h.1) hat Vorrang vor diesem Gesetz, ausgenommen Unterabschnitt 8.0.2 (4).

Inkrafttreten

4 Diese Anlage gilt als am 30. März 2020 in Kraft getreten.

SCHEDULE 4
Planungsgesetz

1 Das Planungsgesetz wird durch Hinzufügung des folgenden Abschnitts geändert:

Vorschriften über Zeiträume während eines Notstands

70.11 (1) Der Minister kann Verordnungen erlassen,

(a) die die Anwendung von Zeiträumen regeln, die in Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Verordnungen oder in Abschnitt 114 des City of Toronto Act, 2006 während der Dauer eines gemäß Abschnitt 7.0.1 des Emergency Management and Civil Protection Act, einschließlich,

(i) der Bestimmung, dass der Zeitraum des Notfalls bei der Zählung eines Zeitraums nicht mitgerechnet wird,

(ii) der Bestimmung, dass ein Zeitraum, der am oder nach dem Tag der Ausrufung des Notfalls und vor dem Tag der Einreichung einer gemäß dieser Klausel erlassenen Verordnung endete, als nicht beendet gilt, (ii) die vorsieht, dass ein Zeitraum, der nach dem Tag der Ausrufung des Notstands und vor dem Tag der Einreichung einer nach diesem Paragraphen erlassenen Verordnung endete, als nicht beendet gilt, und die die Regeln vorschreibt, die notwendig oder ratsam sind, um Fragen zu behandeln, die sich daraus ergeben, dass der Zeitraum als nicht beendet gilt, einschließlich,

(A) der Verpflichtung oder Erlaubnis von Personen oder öffentlichen Einrichtungen, bestimmte Schritte oder Maßnahmen zu ergreifen, oder

(B) der Feststellung, dass ein Rechtsbehelf gegen das Versäumnis oder die Nachlässigkeit eines Gemeinderats oder eines anderen Entscheidungsträgers, innerhalb des Zeitraums einen Beschluss zu fassen oder einen Beschluss bekannt zu geben, als nicht eingelegt gilt;

(b) vorsehen, dass ein nach einer Bestimmung, auf die eine Regelung nach Klausel (a) Anwendung findet, erlassenes Gesetz, das zum Zeitpunkt der Ausrufung eines Notfalls nach Abschnitt 7.0.1 des Notstandsverwaltungs- und Katastrophenschutzgesetzes in Kraft ist, für einen bestimmten Zeitraum in Kraft bleibt, nachdem die Verordnung andernfalls außer Kraft treten würde, wobei dieser Zeitraum die Gesamtzahl der Tage des Notstands nicht überschreiten darf;

(c) die Bestimmung, dass jede Anordnung, die gemäß Subsection 7.1 (2) des Notstandsmanagement- und Katastrophenschutzgesetzes bei oder nach der Einreichung einer gemäß dieser Klausel erlassenen Verordnung in Bezug auf dieses Gesetz oder die Verordnungen oder Abschnitt 114 des City of Toronto Act, 2006, keine Anwendung findet;

(d) vorschreibt, dass eine Verordnung oder ein Teil einer Verordnung, die gemäß Unterabschnitt 7.1 (2) des Notstandsmanagement- und Katastrophenschutzgesetzes (Emergency Management and Civil Protection Act) erlassen wurde, bevor eine gemäß dieser Klausel erlassene Verordnung eingereicht wurde, in Bezug auf dieses Gesetz oder die Verordnungen oder Abschnitt 114 des Gesetzes der Stadt Toronto (City of Toronto Act) von 2006 nicht gilt und als nie angewandt gilt, und dass sie die Regeln vorschreibt, die notwendig oder ratsam sind, um alle Probleme zu lösen, die sich daraus ergeben, dass die Verordnung oder ein Teil der Verordnung als nie angewandt gilt, einschließlich der Verpflichtung oder Erlaubnis für Personen oder öffentliche Einrichtungen, bestimmte Schritte oder Maßnahmen zu ergreifen.

Vorschriften gemäß Unterabs. (1) (d)

(2) Die Regeln, die in einer gemäß Klausel (1) (d) erlassenen Verordnung festgelegt sind, können vorsehen, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der Verordnungen oder Abschnitt 114 des City of Toronto Act mit den angegebenen Änderungen gilt.

Konflikt mit dem Emergency Management and Civil Protection Act

(3) Eine gemäß diesem Abschnitt erlassene Verordnung kann vorsehen, dass sie trotz des Emergency Management and Civil Protection Act oder einer Bestimmung dieses Gesetzes gilt.

Rückwirkung

(4) Eine gemäß diesem Abschnitt erlassene Verordnung ist, wenn sie dies vorsieht, in Bezug auf einen Zeitraum vor ihrer Einreichung wirksam.

Auslegung, Zeitraum eines Notfalls

(5) Zur größeren Sicherheit wird in diesem Abschnitt auf den Zeitraum eines Notfalls verwiesen, der gemäß Abschnitt 7.0.1 des Emergency Management and Civil Protection Act (Gesetz über Notfallmanagement und Katastrophenschutz) ist so zu verstehen, dass er eine etwaige Verlängerung des Notfalls gemäß Abschnitt 7.0.7 dieses Gesetzes einschließt.

Konflikt

(6) Im Falle eines Konflikts zwischen einer gemäß diesem Abschnitt erlassenen Vorschrift und einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer anderen gemäß diesem Gesetz erlassenen Vorschrift, unabhängig davon, ob sie vom Minister oder dem Lieutenant Governor im Rat erlassen wurde, oder Abschnitt 114 des City of Toronto Act (Gesetz über die Stadt Toronto), 2006, hat die gemäß diesem Abschnitt erlassene Vorschrift Vorrang, um die Sicherheit zu erhöhen.

Inkrafttreten

2 Dieser Anhang tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Coronavirus (COVID-19) Support and Protection Act, 2020 die königliche Zustimmung erhält.

SCHEDULE 5
POLICE SERVICES aCT

1 Subsection 135 (1.3) des Police Services Act wird durch Hinzufügung der folgenden Klausel geändert:

(a.1), der ein Datum für die Zwecke von Artikel 143 (3) (a) vorschreibt;

2 Subsection 143 (3) des Gesetzes wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Erster kommunaler Sicherheits- und Wohlfahrtsplan

(3) Ein Gemeinderat muss seinen ersten kommunalen Sicherheits- und Wohlfahrtsplan vor dem späteren der folgenden Zeitpunkte ausarbeiten und verabschieden:

(a) dem vorgeschriebenen Datum; und

(b) dem zweiten Jahrestag des Tages, an dem dieser Abschnitt auf die Gemeinde anwendbar wurde.

Inkrafttreten

3 Diese Anlage tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Coronavirus (COVID-19) Support and Protection Act, 2020 die königliche Zustimmung erhält.

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