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October 3, 1996

(Name Withheld)

Sehr geehrter (Name Withheld):

Dieses Schreiben ist eine Antwort auf Ihre Anfrage über Bärte, die Verwendung von Atemschutzmasken und die Dichtsitzprüfung von Atemschutzmasken. Als Hintergrundinformation kann es hilfreich sein, die Anforderungen der OSHA an die Gesichtsabdichtung von Atemschutzmasken und Bärte in allgemeiner Form darzustellen. Wie Sie wissen, gilt Folgendes:

Atemschutzmasken dürfen nicht getragen werden, wenn die Bedingungen eine gute Gesichtsabdichtung verhindern. Solche Bedingungen können Bartwuchs, Koteletten, eine Schädeldecke, die unter das Gesichtsstück ragt, oder Brillenbügel sein.

(Korrektur 29.03.99)

Diese Anforderung gilt sowohl für Unter- als auch für Überdruck-Atemschutzgeräte, die auf dem Prinzip der Abdichtung zwischen Gesicht und Gesichtsstück beruhen.

Bartwuchs an den Stellen, an denen die Abdichtung zwischen Gesicht und Atemschutzgerät erfolgt, ist eine Bedingung, die, wie zahlreiche Studien gezeigt haben, eine gute Gesichtsdichtung verhindert. Kopien einschlägiger Artikel, die dies dokumentieren, wurden beigefügt. Daher verstößt ein Arbeitgeber, der eine Atemschutzmaske zum Schutz eines Arbeitnehmers mit Bartwuchs verwendet, bei dem die Abdichtung durch den Bartwuchs beeinträchtigt ist, gegen die OSHA-Norm. Die OSHA-Norm erlaubt Bärte bei der Verwendung von Atemschutzmasken, die nicht auf einer dichten Abdichtung zwischen der Einlassöffnung der Atemschutzmaske und der darunter liegenden Haut beruhen (d. h. sowohl locker sitzende Helme als auch Hauben sind in dieser Hinsicht akzeptabel).

In Beantwortung Ihrer Liste von Fragen wird Folgendes mitgeteilt:

1. Wenn ein Krankenhaus die Regelung hätte, dass jeder Angestellte, der einen Bart trägt und eine gute Gesichtsabdichtung erreichen kann, einen „AFB“-Isolationsraum betreten darf, wenn er den Nachweis einer gleichbleibend guten Gesichtsabdichtung durch quantitative Dichtsitzprüfungen erbracht hat, würde die OSHA dann eine Geldstrafe verhängen oder das Krankenhaus vorladen? Würde dieses Krankenhaus aufgrund einer solchen Politik gegen eine OSHA-Vorschrift verstoßen?

Wie bereits erwähnt, ist es die Politik der OSHA, diese durchzusetzen. Wie bereits erwähnt, hat sich außerdem gezeigt, dass Bartwuchs eine gute Gesichtsabdichtung verhindert. Die Vorschriften in diesem Absatz sehen keine Ausnahmen vor, wenn die Dichtsitzprüfung zeigt, dass bei Personen mit Bartwuchs ein guter Sitz erreicht wurde. Da die Gesichtsbehaarung täglich wächst und daher die am Vortag durchgeführte Dichtsitzprüfung für den Tag, an dem das Atemschutzgerät getragen wird, möglicherweise nicht mehr gültig ist, kann die OSHA Ihre Krankenhauspolitik nicht als zulässige Ausnahme von der Anforderung in

2. Gibt es eine OSHA-Norm, die besagt, dass eine Person mit Bart nicht quantitativ auf ihren Dichtsitz geprüft werden kann?

Nein: Unsere Atemschutznorm verlangt lediglich, dass der Benutzer eines Atemschutzgeräts auf seinen Dichtsitz geprüft wird. Die akzeptierte Dichtsitzprüfungsmethode kann entweder quantitativ oder qualitativ sein. Wie bereits erwähnt, wurden zahlreiche Studien durchgeführt, die gezeigt haben, dass Personen mit Bart oder Bartwuchs nicht durchgängig eine angemessene Abdichtung zwischen Gesicht und Atemschutzmaske erreichen können.

3. Gibt es eine Vorschrift, die besagt, dass ein Bart, der den Bereich der Abdichtung nicht berührt (und der Bereich der Abdichtung ist glatt rasiert), beim Betreten eines „TB“-Isolationsraums nicht erlaubt ist?

Nein: Wenn die Mitarbeiter ihre Bärte so stutzen können, dass sie nicht zwischen Gesicht und Atemschutzmaske gelangen oder die Funktion der Atemschutzmaske und der Ventile beeinträchtigen, dann ist die Verwendung der Atemschutzmasken akzeptabel, vorausgesetzt, sie haben einen ordnungsgemäßen Fit-Test bestanden.

4. Wenn die OSHA von einem Arbeitgeber verlangt, die Bürgerrechte eines Arbeitnehmers zu missbrauchen, indem er ihn zwingt, sich den Bart zu rasieren oder entlassen zu werden – sollte die OSHA dann nicht stattdessen vom Arbeitgeber verlangen, dass er ein Überdruckhaubensystem bereitstellt?

Die derzeitige Atemschutznorm 29 CFR 1910.134 verlangt, dass das Atemschutzgerät vom National Institute for Occupational Safety and Health (NIOSH) zertifiziert ist, für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist und einen angemessenen Schutz gegen die gefährliche Exposition bietet. Die Norm verlangt nicht, dass der Arbeitgeber eine schützende Atemschutzmaske zur Verfügung stellt, wenn deren Verwendung durch die gefährliche Exposition nicht gerechtfertigt ist.

Zu Ihrer Information: Die OSHA schließt derzeit die Überarbeitung der endgültigen Atemschutznorm ab, die die derzeitige Norm 29 CFR 1910.134 ersetzen wird. Die neue Norm für Atemschutzgeräte soll voraussichtlich im Herbst dieses Jahres veröffentlicht werden. Wir hoffen, dass diese Antworten Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten. Wenn Sie weitere Kommentare oder Bedenken haben, wenden Sie sich bitte an das Office of Health Compliance Assistance unter

Sincerely,

John B. Miles, Jr, Director
Directorate of Compliance Programs

Enclosure
May 16, 1996

Mr. Richard Fairfax
Department of Health Compliance Assistance
National Office of O.SH.A.
200 Constitution Ave. NW
Washington, DC 20210

Sehr geehrter Herr Richard Fairfax:

Ich bin Atmungstherapeut in einem Krankenhaus in New Jersey, das derzeit über eine Krankenhauspolitik debattiert, die Angestellte dazu zwingt, ihre Bärte aufgrund der O.SH.A.-Vorschriften über die Isolierung von „TB“ (AFB) zu rasieren. In einem Versuch, die aktuellen Vorschriften zur „TB“-Isolation, zu Bärten, Positiv- und Negativmasken und -hauben sowie Gesichtsmaskenplomben herauszufinden, nahm ich Kontakt zu Charles Jenkins und Jim Clancy vom O.SH.A.-Büro in Marlton NJ auf. Jim Clancy schlug vor, dass ich mich an das Nationale Büro der O.SH.A. wenden sollte, um eine aktuelle Auslegung zu erhalten, da die aktuellste Auslegung, die wir finden konnten, aus dem Jahr 1983 stammte. Nachdem ich das nationale Büro erreicht hatte, sprach ich mit Ira Wainless vom technischen Kundendienst und John Steelneck von den Gesundheitsnormen.

Die Schlussfolgerung aus meinen bisherigen Entscheidungen ist, dass die O.SH.A. die Beeinträchtigung der Gesichtsmaskenabdichtung verbietet und nicht das Vorhandensein von Gesichtsbehaarung. Offensichtlich vertritt die O.SH.A. also den Standpunkt, dass jede Art von Bart in Ordnung ist, wenn man sich nicht in einem „TB“-Isolationsraum befindet, und dass ein Bart nur dann im Bereich der Gesichtsmaskenabdichtung rasiert werden muss, wenn er die Abdichtung beeinträchtigt, und dann auch nur vor dem Betreten des „TB“-Isolationsraums.

Die O.SH.A.-Vorschriften besagen, dass zu den Gegenständen, die die Abdichtung der Gesichtsmaske beeinträchtigen KÖNNEN, Gesichtsbehaarung, Zahnersatz, Brillen usw. gehören, und daher besagt diese Vorschrift, dass Gesichtsbehaarung die Abdichtung einer Gesichtsmaske NICHT beeinträchtigen DARF. Daher muss sich eine Person mit einem gut gestutzten Bart, die in der Lage ist, eine quantitative Dichtsitzprüfung durchgängig zu bestehen, im Bereich der Gesichtsmaskenabdichtung überhaupt nicht rasieren.

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen:

Wenn ein Krankenhaus die Regelung hätte, dass jeder Angestellte, der einen Bart hat und eine gute Gesichtsabdichtung erreichen kann, einen „AFB“-Isolationsraum betreten darf, wenn er einen dokumentierten Nachweis über eine durchgängig gute Gesichtsabdichtung durch quantitative Dichtsitzprüfung erbringt, würde die O.SH.A. dieses Krankenhaus mit einer Geldstrafe belegen oder vorladen? Würde dieses Krankenhaus aufgrund einer solchen Politik gegen irgendeine O.SH.A.-Vorschrift verstoßen?

Gibt es irgendeine O.SH.A.-Norm, die besagt, dass eine Person mit Bart nicht quantitativ auf Dichtigkeit geprüft werden kann?

Gibt es irgendeine Vorschrift, die besagt, dass ein Bart, der den Bereich der Abdichtung nicht berührt (und der Bereich der Abdichtung ist sauber rasiert), beim Betreten eines „TB“-Isolationsraums nicht erlaubt ist?

Wenn die O.SH.A. von einem Arbeitgeber verlangt, die Bürgerrechte eines Mitarbeiters zu missbrauchen, indem er ihn zwingt, seinen Bart zu rasieren oder entlassen zu werden – sollte die O.SH.A. nicht stattdessen vom Arbeitgeber verlangen, ein Überdruckhaubensystem bereitzustellen?

Danke für Ihre Zeit und Mühe. Ich freue mich auf Ihre offizielle schriftliche Auslegung der geltenden O.SH.A.-Vorschriften in dieser Angelegenheit, insbesondere derjenigen, die die obigen Fragen betreffen.

Mit freundlichen Grüßen,

(Name zurückgehalten)

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