Kampf um die rechtliche Anerkennung
Bereits Ende der 1760er Jahre wurden Forderungen nach einer rechtlichen Anerkennung der Nichtkatholiken erhoben. Der dringlichste Streitpunkt war der Zivilstand, insbesondere die Ungültigkeit von nicht kirchlich geschlossenen Ehen.
1785 setzte sich La Fayette, der aus dem amerikanischen Unabhängigkeitskrieg zurück war, für die „Emanzipation“ der französischen Protestanten ein. Er setzte sich mit dem neuen Superintendenten der „Kirchen der Wüste“, Pastor Rabaut Saint-Etienne, in Verbindung, der über La Fayette den Regierungsminister Malesherbes kennenlernte, der für seine Ansichten zugunsten einer Zivilehe für Protestanten bekannt war.
Ein Ende der Ächtung der ODER Verweigerung der Rechte für Protestanten
Ein Edikt wurde im November 1787 von Ludwig XVI. unterzeichnet. Es stützte sich auf mehrere Papiere/Statements/Traktate/Pamphlete (eigentlich als „Memos“ übersetzt, aber einer meiner Vorschläge wäre hier besser), von denen eines von Malesherbes selbst verfasst wurde und nur den zivilen Status derjenigen betraf, die „nicht den katholischen Glauben annehmen“: eine nicht-religiöse Hochzeit war mit einer einfachen Anmeldung vor einem königlichen Richter oder dem Priester der örtlichen Gemeinde, der als Standesbeamter fungierte, erlaubt. Geburten und Todesfälle wurden auf die gleiche Weise registriert.
Die meisten Protestanten reagierten positiv auf das Edikt und viele von ihnen gingen vor einen Richter, um ihre „Kirchen der Wüste“-Ehen zu legalisieren oder die Geburt von Kindern zu registrieren. – Im Französischen heißt es sogar: „Geburten und Sterbefälle wurden auf die gleiche Weise registriert.“
Die Einschränkungen des Edikts
Das Parlament registrierte das Edikt am 29. Januar 1788, stellte aber klar, dass der Katholizismus die offizielle Religion des Landes blieb.
Nichtkatholiken wurden jedoch weiterhin Stellen im öffentlichen Dienst und im Lehrerberuf verweigert. Mit dem Verfassungsdokument vom 24. Dezember 1789 wurden Protestanten schließlich in zivilen und militärischen Berufen zugelassen.
Die Gewissensfreiheit wurde ihnen während der Revolution mit der Erklärung der Menschenrechte gewährt, die Religionsfreiheit mit dem Verfassungsdokument vom 3. September 1791.