Noble Roman’s, Inc. v. Hattenhauer Distrib. Co., No. 1:14-cv-01734-WTL-DML, 2016 WL 1162553 (S.D. Ind. Mar. 24, 2016)
In diesem Fall gab das Gericht dem Antrag des Klägers auf eine Schutzverfügung statt und ordnete an, dass es dem Beklagten untersagt ist, die von dem Aktionär des Klägers mit den vorliegenden Vorladungen verlangten Informationen zu erhalten. Um zu diesem Schluss zu kommen, analysierte das Gericht die kürzlich geänderte Fed. R. Civ. P. 26(b)(1), wobei es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hervorhob, und kam schließlich zu dem Schluss, dass die Vorladungen der Beklagten einen „Amoklauf“ darstellten und „die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Rule 26(b) nicht bestanden.“
In diesem Streit um Lizenzgebühren zwischen dem Kläger, dem Franchisegeber, und dem Beklagten, dem Franchisenehmer, reichte der Beklagte eine Widerklage ein, in der er behauptete, dass es dem Kläger nicht gestattet war, das Audit durchzuführen, das seine angebliche Unterbezahlung von Lizenzgebühren aufdeckte, und dass der wahre Grund für die Audits und ihre „fehlerhafte Methodik“ die „schlechte finanzielle Lage“ des Klägers war. Zur Untermauerung ihrer Widerklage hat die Beklagte einem „Großaktionär“ des Klägers eine Vorladung zugestellt, mit der sie die Vorlage von 23 „weitreichenden“ Kategorien von Dokumenten und Zeugenaussagen nach Rule 30(b)(6) verlangt, die im Wesentlichen „jedes Dokument und jede Information, die sie hat … über jeden Aspekt des Geschäftsbetriebs, der Finanzen, der Marketingpläne und der Managementstruktur“ umfassen. In seinem Antrag auf eine Schutzverfügung argumentierte der Kläger, dass es der Beklagten erlaubt gewesen sei, die Offenlegung des Klägers in Bezug auf seine Gegenforderungen zu verfolgen, und dass die von dem Drittaktionär verlangten Informationen „diese Theorien nicht wesentlich vorantreiben, sondern einen Angelausflug darstellen, der nicht erlaubt werden sollte.“
In der Antwort auf den Antrag des Klägers schlug die Beklagte „die Trommel der ‚Relevanz'“, versuchte aber „nie nachzuweisen, dass die Offenlegung in irgendeinem Verhältnis zu den Erfordernissen des Falles steht.“ Das Gericht stellte fest, dass dies „nicht ausreicht“
Nach zwei Beispielen, die die „völlige Unverhältnismäßigkeit“ der Anträge illustrieren, einschließlich des Versäumnisses der Beklagten, zu erklären, warum die Analyse der Managementpraktiken und finanziellen Aussichten des Klägers durch den Aktionär „vernünftigerweise notwendig“ war, stellte das Gericht fest, dass die „Dokumente und die Vorladungen zur Zeugenaussage … einen Amoklauf darstellen“. Mit der Feststellung, dass die Vorladungen „die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach 26(b) nicht bestehen“, gab das Gericht dem Antrag auf Erlass einer Schutzanordnung statt.
Eine vollständige Kopie des Gerichtsbeschlusses ist hier verfügbar.