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1948 Act

Based on title 28, U.S.C., 1940 ed., §§ 342, 376, 377 (Mar. 3, 1911, ch. 231, §§ 234, 261, 262, 36 Stat. 1156, 1162).

Dieser Abschnitt konsolidiert die Abschnitte 342, 376 und 377 von Titel 28, U.S.C., 1940 ed, mit den notwendigen Änderungen in der Formulierung.

Dieser Abschnitt 342 sah vor:

„Der Oberste Gerichtshof hat die Befugnis, Verbotsverfügungen an die Bezirksgerichte zu erlassen, wenn sie als Gerichte der See- und Admiralitätsgerichtsbarkeit tätig werden, und Mandamus-Verfügungen in Fällen, die durch die Grundsätze und Gepflogenheiten des Gesetzes gerechtfertigt sind, an alle Gerichte, die unter der Autorität der Vereinigten Staaten ernannt wurden, oder an Personen, die unter der Autorität der Vereinigten Staaten ein Amt innehaben, wenn ein Staat oder ein Botschafter oder ein anderer öffentlicher Minister oder ein Konsul oder Vizekonsul eine Partei ist.“

Dieser Abschnitt 376 sah vor:

„Vollstreckungsbescheide können von jedem Richter des Obersten Gerichtshofs in den Fällen erlassen werden, in denen sie vom Obersten Gerichtshof erlassen werden könnten, und von jedem Bezirksrichter in den Fällen, in denen sie von dem Bezirksgericht erlassen werden könnten, dessen Richter er ist. Aber kein writ of ne exeat soll gewährt werden, es sei denn, es wird eine Billigkeitsklage eingeleitet und dem Gericht oder Richter, der denselben gewährt, wird zufriedenstellend nachgewiesen, daß der Beklagte beabsichtigt, die Vereinigten Staaten bald zu verlassen.“

Solcher Abschnitt 377 sah vor:

„Der Oberste Gerichtshof und die Bezirksgerichte sollen befugt sein, writs of scire facias zu erlassen. Der Supreme Court, die Circuit Courts of Appeals und die District Courts sind befugt, alle nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Verfügungen zu erlassen, die für die Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erforderlich sind und den Gepflogenheiten und Grundsätzen des Rechts entsprechen.“

Die besonderen Bestimmungen von Section 342 des Titels 28, U.S.C., Ausgabe 1940, mit Bezug auf Verbots- und Mandamusschreiben, Seegerichte und andere Gerichte und Beamte der Vereinigten Staaten wurden angesichts des revidierten Abschnitts als unnötig weggelassen.

Der revidierte Abschnitt dehnt die Befugnis zum Erlass von Verfügungen zur Unterstützung der Gerichtsbarkeit auf alle Gerichte aus, die durch ein Gesetz des Kongresses eingerichtet wurden, und macht damit ausdrücklich das Recht zur Ausübung von Befugnissen geltend, die sich aus der Einrichtung solcher Gerichte ergeben.

Die Bestimmungen von Abschnitt 376 des Titels 28, U.S.C., 1940 ed., hinsichtlich der Befugnisse eines Richters bei der Ausstellung von Vollstreckungsbescheiden wurden geändert und zur Grundlage des Unterabschnitts (b) des revidierten Abschnitts gemacht, aber die Bedingungen und Beschränkungen des Vollstreckungsbescheids wurden weggelassen, da sie lediglich die wohlbegründeten Rechtsgrundsätze bestätigen.

Die Bestimmung in Abschnitt 377 des Titels 28, U.S.C., Ausgabe 1940, die den Erlass von „writs of scire facias“ erlaubt, wurde im Hinblick auf Regel 81(b) der Federal Rules of Civil Procedure, die diesen Erlass abschafft, weggelassen. Der überarbeitete Abschnitt ist Ausdruck der Auslegung, die der Oberste Gerichtshof kürzlich in den Urteilen U.S. Alkali Export Assn. v. U.S., 65 S.Ct. 1120, 325 U.S. 196, 89 L.Ed. 1554, und De Beers Consol. Mines v. U.S., 65 S.Ct. 1130, 325 U.S. 212, 89 L.Ed. 1566.

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