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Die größte Geschichte des aktuellen Transferfensters (oder vielleicht jedes Transferfensters überhaupt) ist zweifellos der geplante Transfer von Neymar vom FC Barcelona zu Paris Saint-Germain für angeblich 222 Millionen Euro.

Die bisher höchste Ablösesumme, die jemals für einen Spieler gezahlt wurde, waren die 105 Millionen Euro, die Manchester United im Sommer 2016 an Juventus für Paul Pogba zahlte. Die Summe, die Paris Saint-Germain an den FC Barcelona zahlen will, um sich die Dienste des brasilianischen Kapitäns zu sichern, ist mehr als doppelt so hoch. Als Teil des Deals soll Neymar 30 Millionen Euro pro Jahr nach Steuern erhalten, was etwa 520.000 Pfund pro Woche entspricht.

Barcelona hatte zuvor erklärt, dass der Spieler nicht zum Verkauf stehe. Der Arbeitsvertrag des Spielers enthielt jedoch eine Ablösesumme von 222 Millionen Euro, die Paris Saint-Germain für den Spieler zu zahlen bereit ist. In einer Erklärung auf der Website des FC Barcelona wurde die Position des Spielers bestätigt:

„Neymar Junior hat heute Morgen in Begleitung seines Vaters und seines Agenten den FC Barcelona bei einem Treffen in den Räumlichkeiten des Vereins über seine Entscheidung informiert, den Verein zu verlassen. Dabei verwies der Verein auf die in seinem Vertrag festgelegte Ausstiegsklausel, die seit dem 1. Juli 222 Millionen Euro beträgt und in voller Höhe gezahlt werden muss.“

Heute Morgen (3. August 2017) wurde bekannt, dass die spanische Liga (La Liga) sich geweigert hat, einen Scheck über 222 Millionen Euro anzunehmen, der ihr von einem Anwalt im Namen von Paris Saint-Germain vorgelegt wurde. La Liga soll Bedenken haben, dass der geplante Deal gegen die UEFA-Regeln für das finanzielle Fairplay verstoßen würde, und hat argumentiert, dass die Bestimmungen der UEFA nur spanischen Vereinen das Recht einräumen, sich aus einem Vertrag herauszukaufen.

Der geplante Transfer ist aus mehreren Gründen interessant, doch die Anwendung der Ausstiegsklausel hat die meiste Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Dieser zweiteilige Blogeintrag erläutert die Hintergründe dieser Klauseln und ihre Verwendung in Spanien, einem Land, in dem sie besonders häufig vorkommen.

Was sind Buy-out-Klauseln?

Buy-out-Klauseln sind eine Art Strafklausel. Sie sind grundsätzlich sowohl nach spanischem Recht als auch nach dem FIFA-Reglement über den Status und den Transfer von Spielern (das „FIFA-Reglement“) zulässig. Im Kommentar zum FIFA-Reglement heißt es:

„Die Parteien können jedoch im Vertrag den Betrag festlegen, den der Spieler als Entschädigung an den Verein zu zahlen hat, um den Vertrag einseitig zu beenden (sog. Buyout-Klausel). Der Vorteil dieser Klausel besteht darin, dass sich die Parteien gleich zu Beginn auf einen Betrag einigen und diesen im Vertrag festhalten. Durch die Zahlung dieses Betrags an den Verein ist der Spieler berechtigt, den Arbeitsvertrag einseitig zu kündigen. Mit dieser Buyout-Klausel geben die Parteien dem Spieler die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit und ohne triftigen Grund, d.h. auch während der Schutzfrist, zu kündigen, so dass gegen den Spieler keine sportlichen Sanktionen wegen der vorzeitigen Beendigung verhängt werden dürfen.“

In Al Gharafa S.C. & M. Bresciano gegen Al Nasr S.C. & FIFA (CAS 2013/A/3411) hat der Court of Arbitration for Sport Folgendes festgestellt:

„Wie in dem Urteil , das der gängigen Praxis im internationalen Fußball entspricht, klargestellt wird, können die Parteien bei Abschluss eines Vertrags vereinbaren, dass eine der Parteien (in der Regel der Spieler) den Vertrag zu einem bestimmten (oder zu jedem) Zeitpunkt durch einfache Kündigung und Zahlung eines bestimmten Betrags beenden kann. Mit anderen Worten: Eine der Parteien (in der Regel der Verein) akzeptiert im Voraus, dass der Vertrag gekündigt werden kann: Wenn der Vertrag tatsächlich gekündigt wird, kann davon ausgegangen werden, dass diese Kündigung auf der (vorherigen) Zustimmung der Parteien beruht. Daher liegt keine Vertragsverletzung vor, und die Partei, die den Vertrag kündigt, muss keine sportlichen Sanktionen befürchten. Sie ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Betrag zu zahlen, der die „Gegenleistung“ (oder den „Preis“) für die Kündigung darstellt.“

Die Gültigkeit solcher Klauseln ist in Spanien in Artikel 1.152 ff. des spanischen Zivilgesetzbuches verankert. Im Wesentlichen bestätigt das Gesetzbuch (zusammen mit der Rechtsprechung) die Rechtmäßigkeit solcher Klauseln und besagt, dass ein Richter den in einer Vertragsstrafenklausel zu zahlenden Betrag nur dann herabsetzen kann, wenn (a) nur ein Teil der Hauptvertragspflicht erfüllt wurde oder (b) wenn der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde oder (c) wenn der betreffende Betrag missbräuchlich ist. Darüber hinaus hat die spanische Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass Strafklauseln restriktiv auszulegen sind. Nach dem Real Decreto 1006/1985 vom 26. Juni (zur Regelung der Beschäftigung von Berufssportlern) ist die Aufnahme von Ausstiegsklauseln in die Verträge zwischen spanischen Fußballvereinen und ihren Spielern zwingend vorgeschrieben.

Abgesehen von der angeblichen Beschwerde von La Liga über das finanzielle Fairplay erscheint die Weigerung, das von Paris Saint-Germain angebotene Geld mit der Begründung anzunehmen, es handele sich um eine Ausstiegsgebühr, merkwürdig. Es mag ja sein, dass ein ausländischer Verein nicht das Recht hat, eine Ausstiegsklausel geltend zu machen, wie La Liga angeblich behauptet, aber in Wirklichkeit könnte Paris Saint-Germain das Geld an Neymar zahlen, der es wiederum an Barcelona überweisen würde. Unter diesen Umständen könnte Barcelona das Geld nicht ablehnen. So reich Neymar auch sein mag, es ist unwahrscheinlich, dass er 222 Millionen Euro zur Verfügung hat. Realistischerweise würde das Buy-Out-Geld, wenn es jemals gezahlt werden sollte, wahrscheinlich immer von einem anderen Verein im Namen des Spielers gezahlt werden.

Der Fall Neymar zeigt, dass Buy-Out-Klauseln in beide Richtungen gehen können. Einerseits bieten sie einem Verein grundsätzlich die Möglichkeit, Spieler mit langen Verträgen zu binden, und schützen ihn vor dem Risiko, dass andere Vereine ihm seine wertvollen Spieler abwerben. Andererseits kann ein Verein, der wie Paris Saint-Germain in der Lage ist, die in der Ausstiegsklausel festgelegte Summe zu zahlen, den Spieler nicht zum Bleiben zwingen: sobald die Ausstiegsklausel erfüllt ist, wird der Vertrag aufgelöst und der Spieler kann zu einem neuen Verein wechseln.

Es ist klar, dass die Umstände, unter denen ein Verein es sich leisten kann, die astronomischen Summen zu zahlen, die in den Verträgen der Spitzenspieler festgelegt sind, nur in den seltensten Fällen gegeben sind, da nur einige wenige Vereine über derartige Mittel verfügen und diese Vereine die einschlägigen Bestimmungen des finanziellen Fairplays einhalten müssen, die theoretisch die unüberlegten Ausgaben einschränken. Da jedoch in Spanien in allen Spielerverträgen Ausstiegsklauseln vorgesehen sind, liegen die in den Verträgen weniger bekannter Spieler enthaltenen Ablösesummen oft im Bereich des Erschwinglichen für viele der größeren Vereine. Der FC Barcelona wird sich im Nachhinein wünschen, dass die in Neymars Arbeitsvertrag enthaltene Buy-out-Klausel nicht wesentlich höher gewesen wäre.

In Teil 2 wird die Verwendung von Strafklauseln in Verträgen zwischen spanischen Vereinen und minderjährigen Spielern untersucht.

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