EUR-Lex Zugang zum Recht der Europäischen Union

Artikel 114

(ex-Artikel 95 EGV)

1. Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Verwirklichung der in Artikel 26 genannten Ziele die folgenden Bestimmungen. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

2. (2) Absatz 1 gilt weder für die steuerlichen Bestimmungen noch für die Bestimmungen über die Freizügigkeit noch für die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.

3 Die Kommission geht bei ihren in Absatz 1 vorgesehenen Vorschlägen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle neuen Entwicklungen, die sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Das Europäische Parlament und der Rat werden sich im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ebenfalls um die Verwirklichung dieses Ziels bemühen.

4. Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat, durch den Rat oder durch die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er der Kommission diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung mit.

5. Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat, den Rat oder die Kommission für erforderlich, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, so teilt er der Kommission unbeschadet des Absatzes 4 die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung mit.

6 Die Kommission billigt innerhalb von sechs Monaten nach den Mitteilungen gemäß den Absätzen 4 und 5 die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt sie ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern oder nicht.

Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Kommission, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.

Wenn die Komplexität der Angelegenheit dies rechtfertigt und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass die in diesem Absatz genannte Frist um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert werden kann.

7. Wird ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 6 ermächtigt, von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.

8. Wirft ein Mitgliedstaat ein spezifisches Problem für die öffentliche Gesundheit in einem Bereich auf, der bereits Gegenstand früherer Harmonisierungsmaßnahmen war, so teilt er dies der Kommission mit, die unverzüglich prüft, ob sie dem Rat geeignete Maßnahmen vorschlägt.

9. Abweichend von dem in den Artikeln 258 und 259 vorgesehenen Verfahren können die Kommission und jeder Mitgliedstaat unmittelbar den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass ein anderer Mitgliedstaat von den in diesem Artikel vorgesehenen Befugnissen missbräuchlich Gebrauch macht.

10. Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen enthalten in geeigneten Fällen eine Schutzklausel, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.

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